Klauseln, die Arbeitnehmer verpflichten, Aus- und Fortbildungskosten zurückzuzahlen, unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB.
Der Dritte Senat entschied am 15. September 2009 (3 AZR 173/08), dass eine Rückzahlungsklausel nur zulässig ist, wenn die Fortbildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil bietet. Zudem müssen die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis stehen.
Bei einer Fortbildung von etwas mehr als einer Arbeitswoche ist eine zulässige Bindung von maximal sechs Monatenvertretbar. Wird eine längere Bindungsdauer vereinbart, führt dies grundsätzlich zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel insgesamt.
Offengelassen blieb, ob es der Rückzahlungsverpflichtung entgegensteht, dass die Vereinbarung erst nach Abschluss der Schulung getroffen wurde. Entscheidend ist jedoch, dass der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt während der Fortbildung zurückbehält und anschließend eine Vereinbarung trifft, wonach der Arbeitnehmer das Gehalt erhält, sich jedoch übermäßig bindet. Solche Vereinbarungen sind nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilen.
Das BAG stellt klar: Rückzahlungsklauseln sind nur zulässig, wenn Vorteil und Bindung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Bei zu langen Bindungsdauern oder überlangen Vereinbarungen sind diese Klauseln nichtig. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten daher sorgfältig die Dauer der Fortbildung und die Höhe der Bindung abstimmen.