Am 22. April 2009 (4 ABR 14/08) bestätigte der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts seine Rechtsprechung. Er stellte klar: Arbeitsverträge, die nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurden, können eine dynamische Bezugnahme auf Tarifverträge wirksam enthalten.
Eine dynamische Bezugnahmeklausel bleibt gültig, auch wenn der Arbeitgeber seine Tarifgebundenheit verliert. Das gilt immer dann, wenn der Arbeitnehmer nicht erkennen konnte, dass die Tarifgebundenheit Bedingung der Vereinbarung war. In diesem Fall liegt eine konstitutive Verweisungsklausel vor.
Schließen ein Betriebsveräußerer und ein Betriebserwerber einen Personalüberleitungsvertrag, entsteht für Arbeitnehmer daraus keine unmittelbare Berechtigung. Der Vertrag allein reicht nicht aus, um die dynamische Anwendung von Tarifverträgen zu sichern. Andernfalls läge ein unzulässiger Vertrag zulasten Dritter vor.
Ein Personalüberleitungsvertrag kann jedoch mehr bewirken: Er kann einen schuldrechtlichen Anspruch zugunsten der Arbeitnehmer schaffen. In diesem Fall verpflichtet er die Arbeitgeberin, mit den betroffenen Arbeitnehmern eine dynamische Bezugnahme auf die genannten Tarifverträge zu vereinbaren.
Manchmal kann die Bezugnahme auf ein Tarifwerk auch als große dynamische Bezugnahmeklausel gelten. Das passiert aber nur, wenn besondere Umstände darauf hindeuten, dass der jeweils fachlich oder betrieblich passende Tarifvertrag greifen soll.
Das BAG stellte 2009 klar: Dynamische Bezugnahmeklauseln sichern Arbeitnehmern auch nach Ende der Tarifbindung Vorteile. Personalüberleitungsverträge schaffen zwar keine direkte Tarifbindung, können aber schuldrechtliche Ansprüche begründen.