Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrags ohne sachlichen Grund bis zu zwei Jahren zulässig. Tarifverträge können hiervon abweichen (§ 14 Abs. 2 Satz 3, § 22 Abs. 1 TzBfG). Nach einer Entscheidung des BAG vom 25. März 2009 (7 AZR 710/07) gelten kirchliche Arbeitsrechtsregelungen dabei nicht als Tarifverträge. Dies verstößt jedoch nicht gegen das Selbstverwaltungsrecht der Kirchen oder den Gleichheitssatz des Art. 3 GG.
Nach § 235a Abs. 1 SGB III kann die Bundesagentur für Arbeit Zuschüsse für die Ausbildung schwerbehinderter Menschen gewähren. Das BAG (Urteil vom 22. April 2009 – 7 AZR 96/08) stellte klar: Ein solcher Zuschuss allein ist kein ausreichender Sachgrund für eine Befristung.
Eine Befristung ist nur zulässig, wenn die Beschäftigung tatsächlich zusätzliche Kenntnisse vermittelt, die nicht durch normale Berufstätigkeit erworben werden können. Reine Berufserfahrung genügt nicht.
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erlaubt eine Befristung, wenn die Vergütung aus Haushaltsmitteln gezahlt wird, die ausdrücklich für befristete Beschäftigungen bestimmt sind. Das BAG (22. April 2009 – 7 AZR 743/07) entschied: Es genügt, wenn bei Vertragsschluss eine Prognose rechtfertigt, dass Mittel für die Laufzeit bereitstehen.
Reine kw-Vermerke („künftig wegfallend“) im Haushaltsplan genügen hingegen nicht (BAG, 2. September 2009 – 7 AZR 162/08).
Vor Inkrafttreten des AGG waren tarifvertragliche Altersgrenzen von 60 Jahren für Piloten wirksam, da sie der Flugsicherheit dienten. Mit dem AGG wurde eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters eingeführt (§§ 1, 3 Abs. 1 AGG). Eine solche Altersgrenze kann nur noch unter den Voraussetzungen der §§ 8 oder 10 AGG gerechtfertigt sein. Das BAG legte diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vor (Beschluss vom 17. Juni 2009 – 7 AZR 112/08 (A)).