Bei der kalendermäßigen Befristung einer Arbeitszeiterhöhung verlangt das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nach einer Entscheidung des Siebten Senats vom 2. September 2009 (7 AZR 233/08) nicht, dass der Grund für die Befristung schriftlich vereinbart werden muss.
Im Gegensatz zu unklaren Widerrufsvorbehalten besteht bei einer rein kalendermäßigen Befristung keine vergleichbare Ungewissheit für den Arbeitnehmer. Es ist klar, dass die Arbeitszeiterhöhung nach Ablauf der Frist automatisch endet, ohne dass der Arbeitgeber aktiv werden muss.
Bei der nach § 307 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle einzelner Vertragsbedingungen spielen Umstände eine Rolle, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigen könnten. Liegt der Befristung ein Sachverhalt zugrunde, der eine sachliche Rechtfertigung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG bieten könnte, überwiegt in der Regel das Interesse des Arbeitgebers an der befristeten Arbeitszeiterhöhung.
Eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers kann nur ausnahmsweise vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer vor der Vereinbarung der Befristung seinen Wunsch nach einer unbefristeten Arbeitszeiterhöhung angezeigt hat und der Arbeitgeber ihm keine dauerhaft verfügbaren Beschäftigungskapazitäten zuweist.
Mit Urteil vom 15. September 2009 (9 AZR 757/08) entschied der Neunte Senat zur Berechtigung des Arbeitgebers, Sonn- und Feiertagsarbeit zuzuweisen. Treffen die Parteien keine ausdrückliche Regelung über die Arbeitszeitverteilung, gilt zunächst die betriebsübliche Arbeitszeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Der Arbeitgeber bestimmt die Arbeitszeitverteilung durch Weisung gemäß § 106 Satz 1 GewO, sofern sein Direktionsrecht nicht gesetzlich, kollektivrechtlich oder einzelvertraglich eingeschränkt ist. Eine Einschränkung des Weisungsrechts setzt konkrete Anhaltspunkte voraus.
Eine feste Verteilung der Arbeitszeit auf bestimmte Wochentage ergibt sich nicht allein dadurch, dass der Arbeitnehmer längere Zeit in derselben Weise eingesetzt wurde. Besondere Umstände müssen hinzukommen, die erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, seine Arbeit unverändert zu leisten.