Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Betriebsratswahl beim Arbeitsgericht angefochten werden. Dies ist möglich, wenn gegen wesentliche Vorschriften zum Wahlrecht, zur Wählbarkeit oder zum Wahlverfahren verstoßen wurde und keine Korrektur erfolgt ist.
Eine Ausnahme gilt, wenn der Verstoß das Wahlergebnis nicht verändern oder beeinflussen konnte.
Auch ein Verstoß gegen § 9 BetrVG macht die Betriebsratswahl unwirksam. Nach dieser Vorschrift hängt die Anzahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder von der Zahl der „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer ab.
Beschäftigt ein Arbeitgeber regelmäßig Aushilfskräfte, zählt deren durchschnittliche Anzahl pro Arbeitstag mit. Das hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 7. Mai 2008 entschieden (Az.: 7 ABR 17/07).
Die gesetzlich geregelte Anzahl der Betriebsratsmitglieder ist zwingend. Weder Tarifverträge noch Betriebsvereinbarungen oder andere Abmachungen können davon abweichen.
Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn nicht genügend wählbare Arbeitnehmer vorhanden sind oder niemand bereit ist, das Amt zu übernehmen.
Eine Anfechtung der Betriebsratswahl ist also unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Entscheidend sind die Einhaltung der Vorschriften und die korrekte Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer nach § 9 BetrVG.