Wenn ein Betrieb verkauft oder übernommen wird, fragen sich viele Arbeitnehmer: „Was passiert mit meiner betrieblichen Altersversorgung?“ Für Beschäftigte sind diese Fragen besonders wichtig, da sie ihre tariflich geregelten Ansprüche behalten möchten.
Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB gehen tarifliche Ansprüche auf den neuen Arbeitgeber über. Das bedeutet: Ihre Altersvorsorge und andere tariflich vereinbarten Leistungen bleiben erhalten, auch wenn der Betrieb den Eigentümer wechselt.
Manchmal versucht ein neuer Arbeitgeber, bestehende Ansprüche über eine Betriebsvereinbarung zu ersetzen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (3 AZR 191/06): Das ist unzulässig. Tarifliche Versorgungsansprüche können nicht einfach „über Kreuz“ durch Regelungen der neuen Betriebsführung abgelöst werden.
Der Betriebsrat hat bei der betrieblichen Altersversorgung ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 10 BetrVG). Allerdings darf er die tariflichen Regelungen nicht vollständig ersetzen. Die Mitbestimmung des Betriebsrats deckt nur bestimmte Bereiche ab. Dadurch wird sichergestellt, dass die Ansprüche der Arbeitnehmer gewahrt bleiben.
Wenn Ihr Betrieb den Inhaber wechselt, sollten Sie prüfen:
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