Fortgeltung von Kollektivverträgen

Tarifliche Versorgungsansprüche beim Betriebsübergang

Wenn ein Betrieb verkauft oder übernommen wird, fragen sich viele Arbeitnehmer: „Was passiert mit meiner betrieblichen Altersversorgung?“ Für Beschäftigte sind diese Fragen besonders wichtig, da sie ihre tariflich geregelten Ansprüche behalten möchten.

Versorgungsansprüche bleiben bestehen

Nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB gehen tarifliche Ansprüche auf den neuen Arbeitgeber über. Das bedeutet: Ihre Altersvorsorge und andere tariflich vereinbarten Leistungen bleiben erhalten, auch wenn der Betrieb den Eigentümer wechselt.

Keine Ablösung durch Betriebsvereinbarung

Manchmal versucht ein neuer Arbeitgeber, bestehende Ansprüche über eine Betriebsvereinbarung zu ersetzen. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden (3 AZR 191/06): Das ist unzulässig. Tarifliche Versorgungsansprüche können nicht einfach „über Kreuz“ durch Regelungen der neuen Betriebsführung abgelöst werden.

Mitbestimmung des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat bei der betrieblichen Altersversorgung ein Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 10 BetrVG). Allerdings darf er die tariflichen Regelungen nicht vollständig ersetzen. Die Mitbestimmung des Betriebsrats deckt nur bestimmte Bereiche ab. Dadurch wird sichergestellt, dass die Ansprüche der Arbeitnehmer gewahrt bleiben.

Praxis-Tipp für Arbeitnehmer

Wenn Ihr Betrieb den Inhaber wechselt, sollten Sie prüfen:

  • Sind meine tariflichen Versorgungsansprüche im Vertrag klar geregelt?
  • Wurden Betriebsvereinbarungen eingeführt, die meine Ansprüche ändern könnten?
  • Habe ich die aktuellen Tarifverträge einsehen können?

Unsere Kanzlei berät Sie umfassend zu Ihren Rechten bei Betriebsübergang, prüft Ihre Verträge und hilft Ihnen, Ihre Ansprüche durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine rechtliche Einschätzung Ihrer Situation!