Gefährdungsbeurteilung und technischer Arbeitsschutz

Die Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes wirken doppelt: Sie begründen Schutzpflichten sowohl nach § 618 Abs. 1 BGB im individuellen Arbeitsverhältnis als auch öffentlich-rechtliche Pflichten. Eine sorgfältig durchgeführte Gefährdungsbeurteilung ist daher von großer Bedeutung. Sie erfüllt nicht nur eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, sondern auch eine privatrechtliche Pflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern.

Welche öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften auch Ansprüche im Privatrecht begründen, muss durch Auslegung ermittelt werden. Die Vorschrift muss neben ihrem öffentlichen Zweck den Schutz des einzelnen Arbeitnehmers zum Ziel haben. Der Neunte Senat entschied am 12. August 2008 (9 AZR 1117/06), dass die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG ausdrücklich auch dem Schutz des einzelnen Arbeitnehmers dient.

Der Präventionsgedanke des § 5 Abs. 1 ArbSchG bildet die notwendige Vorstufe zum Schutz vor unmittelbar drohenden Gefahren. Arbeitnehmer können daher gemäß § 618 Abs. 1 BGB die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung verlangen. § 5 Abs. 1 ArbSchG gibt dem Arbeitgeber jedoch Handlungsspielraum bei der Durchführung. Die Vorschrift ist eine Rahmenregelung und enthält keine zwingenden Vorgaben, wie die Beurteilung im Detail zu erfolgen hat.

Über die Ausgestaltung dieser Beurteilung hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. Der einzelne Arbeitnehmer kann nicht verlangen, dass die Gefährdungsbeurteilung nach seinen eigenen Kriterien erfolgt. Er kann nur verlangen, dass der Arbeitgeber sein Initiativrecht wahrnimmt und mit dem Betriebsrat die erforderliche Einigung über die Durchführung erzielt. Dies gilt insbesondere bei arbeitsplatzbezogenen Beurteilungen, die kollektive Tatbestände betreffen.


Fazit 

Gefährdungsbeurteilungen im Arbeitsrecht sind komplex und betreffen sowohl individuelle Arbeitnehmerrechte als auch kollektive Mitbestimmungsrechte. Unsere Kanzlei unterstützt Unternehmen und Arbeitnehmer bei der rechtssicheren Umsetzung von Arbeitsschutzvorschriften, berät bei Konflikten und sorgt dafür, dass alle Pflichten korrekt erfüllt werden. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine Erstberatung.