Fortgeltung von Kollektivverträgen

Tariflich geregelte Ansprüche auf Versorgung, die gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit dem neuen Arbeitgeber werden, können nach der Entscheidung des Dritten Senats vom 13. November 2007 ( 3 AZR 191/06 ) nicht im Wege der „ÜberKreuzAblösung“ durch eine beim Erwerber bestehende Betriebsvereinbarung abgelöst werden.

Außerhalb des Bereichs der erzwingbaren Mitbestimmung des Betriebsrats scheidet eine ÜberKreuzAblösung der Rechtsnormen eines Tarifvertrags durch Regelungen einer Betriebsvereinbarung aus. Zwar hat der Be triebsrat auch bei Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8, Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen; entscheidend ist jedoch, dass der Regelungsgegenstand „Altersversorgung“ nur teilmitbestimmt ist.

Damit fehlt es an der notwendi gen Kongruenz des Umfangs der „erzwingbaren“ Regelungsmacht der Tarifparteien auf der einen und der Betriebsparteien auf der anderen Seite.