Die Regelung in einem Tarifvertrag, nach der das Arbeitsverhältnis eines Piloten, ohne dass es einer Kündigung bedarf, endet, wenn durch die fliegerärztliche Untersu chungsstelle festgestellt wird, dass der Mitarbeiter wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist wirksam.

Dies gilt nach einer Entscheidung des Siebten Senats vom 16. Oktober 2008 ( 7 AZR 185/07 ) auch dann, wenn die Fluguntauglichkeit auf einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Arbeitsunfall beruht. Es widerspricht nicht dem allgemeinen Gleichheitssatz, wenn die Tarifvertragsparteien die (aller Wahrscheinlichkeit nach) dauerhafte Fluguntauglichkeit anders behandeln als den nur vorübergehenden Verlust oder Entzug der behördlichen Erlaubnis bzw.

Bestätigung. Die auflösende Bedingung ist auch sachlich gerechtfertigt iSd. §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG. Der Verlust der Flugtauglichkeit stellt für sich allein genommen aller dings keinen ausreichenden Sachgrund für die auflösende Bedingung dar. Erst die sich aus dem Verlust der Flugtauglichkeit ergebende fehlende Beschäftigungsmöglichkeit des Arbeitgebers rechtfertigt die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung.

Besteht nach der Feststellung der Fluguntauglichkeit kein freier und geeigneter Arbeitsplatz, wäre die Aufrechterhaltung des bisherigen Vertragsverhältnisses sinnentleert, da der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen kann und der Ar beitnehmer wegen der Fluguntauglichkeit nicht mehr in der Lage ist, seine vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.