Nach § 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG haben öffentliche und nichtöffentliche Stellen, die personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen.
In Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat der Neunte Senat mit Urteil vom 13. März 2007 ( 9 AZR 612/05 ) entschieden, dass die Vorschrift des BDSG nur die einseitige Bestellung zum Datenschutzbeauftragten regelt. Davon ist die vertragliche Grundlage zu trennen, aufgrund derer der zu Beauftragende sich schuldrechtlich verpflichtet, die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten zu übernehmen. Bei einem Arbeitnehmer ist das regelmäßig das Arbeitsverhältnis. Stimmt der Arbeitnehmer seiner Bestellung zu, erweitern sich mit der Bestellung auch seine arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten um den Aufgabenkreis des Datenschutzbeauftragten.
Die Beauftragung ist regelmäßig nicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers umfasst. Nach § 4f Abs. 3 Satz 4 erster Halbsatz BDSG kann die Bestellung zum Beauftragten für den Datenschutz in ent sprechender Anwendung des § 626 BGB widerrufen werden. Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis des Arbeitnehmers, kann der Widerruf der Bestellung nur bei gleichzeitiger Teilkündigung der arbeits vertraglich geschuldeten Sonderaufgabe wirksam widerrufen werden. Schuldrecht liches Grundverhältnis und Bestellung nach dem BDSG sind unlösbar miteinander ver knüpft. Die Teilkündigung ist hier ausnahmsweise zulässig. Die Sonderaufgabe steht nicht in einem inneren Zusammenhang mit den sonstigen Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Ihr Wegfall führt deshalb auch nicht zu einem einseitigen wesentlichen Eingriff in das Ordnungs und Äquivalenzgefüge des gesamten Arbeits verhältnisses. Die Möglichkeit der Teilkündigung ist auch wegen des Benachteiligungsverbots des § 4f Abs. 3 Satz 3 BDSG geboten. Es stellte eine Be nachteiligung dar, wenn der Widerruf der Bestellung nur durch Beendigungskündigung oder Änderungskündigung des Arbeitsverhältnisses umgesetzt werden könnte. Das Arbeitsverhältnis würde dann ausschließlich wegen der Tätigkeit als Datenschutz beauftragter in seinem gesamten Bestand gefährdet.