In diesem Artikel untersuchen wir die rechtlichen Grundlagen der Teilkündigung eines Arbeitsverhältnisses, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betreffen kann. Teilkündigungen betreffen dabei einzelne Aufgaben oder Pflichten innerhalb des Arbeitsverhältnisses, während das übrige Arbeitsverhältnis bestehen bleibt.
Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nach BDSG
Nach § 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG sind öffentliche und nichtöffentliche Stellen verpflichtet, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen, wenn sie personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen. Diese Vorschrift regelt die einseitige Bestellung zum Datenschutzbeauftragten, nicht jedoch die vertragliche Grundlage, auf deren Basis der Beauftragte seine Aufgabe übernimmt.
Vertragliche Grundlage und arbeitsvertragliche Erweiterung
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 13. März 2007 (9 AZR 612/05) klargestellt, dass die vertragliche Grundlage des Datenschutzbeauftragten getrennt von der gesetzlichen Bestellung zu betrachten ist. Bei Arbeitnehmern bildet in der Regel das Arbeitsverhältnis die Basis. Stimmt der Arbeitnehmer der Bestellung zu, erweitert sich sein arbeitsvertraglicher Pflichten- und Rechtebereich automatisch um die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten.
Teilkündigung bei Widerruf der Bestellung
Die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten fällt regelmäßig nicht in das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG kann die Bestellung in Verbindung mit § 626 BGB widerrufen werden. Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten jedoch zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis, kann ein Widerruf nur in Form einer Teilkündigung erfolgen. Die Teilkündigung ermöglicht die Entfernung der Sonderaufgabe, ohne das restliche Arbeitsverhältnis zu beeinträchtigen. Dies ist rechtlich zulässig, weil die Sonderaufgabe inhaltlich nicht eng mit den übrigen Rechten und Pflichten des Arbeitsverhältnisses verknüpft ist.
Schutz vor Benachteiligung durch Teilkündigung
Das Benachteiligungsverbot des § 4f Abs. 3 Satz 3 BDSG verlangt, dass der Widerruf der Bestellung nicht das gesamte Arbeitsverhältnis gefährdet. Würde der Widerruf nur über eine reguläre Kündigung oder Änderungskündigung erfolgen, würde das Arbeitsverhältnis allein wegen der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter in seiner Existenz bedroht. Deshalb ist die Möglichkeit der Teilkündigung nicht nur zulässig, sondern auch notwendig, um den Arbeitnehmer vor unangemessenen Benachteiligungen zu schützen.