In diesem Artikel untersuchen wir die rechtlichen Grundlagen der Teilkündigung eines Arbeitsverhältnisses, die sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer betreffen kann. Teilkündigungen betreffen dabei einzelne Aufgaben oder Pflichten innerhalb des Arbeitsverhältnisses, während das übrige Arbeitsverhältnis bestehen bleibt.
Nach § 4f Abs. 1 Satz 1 BDSG sind öffentliche und nichtöffentliche Stellen verpflichtet, einen Beauftragten für den Datenschutz zu bestellen, wenn sie personenbezogene Daten automatisiert erheben, verarbeiten oder nutzen. Diese Vorschrift regelt die einseitige Bestellung zum Datenschutzbeauftragten, nicht jedoch die vertragliche Grundlage, auf deren Basis der Beauftragte seine Aufgabe übernimmt.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 13. März 2007 (9 AZR 612/05) klargestellt, dass die vertragliche Grundlage des Datenschutzbeauftragten getrennt von der gesetzlichen Bestellung zu betrachten ist. Bei Arbeitnehmern bildet in der Regel das Arbeitsverhältnis die Basis. Stimmt der Arbeitnehmer der Bestellung zu, erweitert sich sein arbeitsvertraglicher Pflichten- und Rechtebereich automatisch um die Aufgabe des Datenschutzbeauftragten.
Die Bestellung zum Datenschutzbeauftragten fällt regelmäßig nicht in das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Nach § 4f Abs. 3 Satz 4 BDSG kann die Bestellung in Verbindung mit § 626 BGB widerrufen werden. Gehört die Tätigkeit des Datenschutzbeauftragten jedoch zum arbeitsvertraglichen Pflichtenkreis, kann ein Widerruf nur in Form einer Teilkündigung erfolgen. Die Teilkündigung ermöglicht die Entfernung der Sonderaufgabe, ohne das restliche Arbeitsverhältnis zu beeinträchtigen. Dies ist rechtlich zulässig, weil die Sonderaufgabe inhaltlich nicht eng mit den übrigen Rechten und Pflichten des Arbeitsverhältnisses verknüpft ist.
Das Benachteiligungsverbot des § 4f Abs. 3 Satz 3 BDSG verlangt, dass der Widerruf der Bestellung nicht das gesamte Arbeitsverhältnis gefährdet. Würde der Widerruf nur über eine reguläre Kündigung oder Änderungskündigung erfolgen, würde das Arbeitsverhältnis allein wegen der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter in seiner Existenz bedroht. Deshalb ist die Möglichkeit der Teilkündigung nicht nur zulässig, sondern auch notwendig, um den Arbeitnehmer vor unangemessenen Benachteiligungen zu schützen.
Die Teilkündigung im Arbeitsverhältnis stellt eine rechtliche Besonderheit dar, die vor allem bei der Abberufung von Datenschutzbeauftragten relevant wird. Während das übrige Arbeitsverhältnis unverändert fortbesteht, können einzelne Zusatzaufgaben – wie die Funktion des Datenschutzbeauftragten – durch Teilkündigung wirksam beendet werden. Damit wird ein Ausgleich geschaffen zwischen der unternehmerischen Flexibilität des Arbeitgebers und dem Schutz des Arbeitnehmers vor Benachteiligungen. Die Rechtsprechung erkennt die Teilkündigung ausdrücklich als notwendiges Instrument an, um eine sachgerechte und faire Lösung im Arbeitsverhältnis sicherzustellen.
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