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Geschlecht

Nach einer Entscheidung des Neunten Senats vom 14. August 2007 ( 9 AZR 943/06 ) verletzt der Arbeitgeber regelmäßig das Benachteiligungsverbot wegen des Ge schlechts, wenn er bei Auswahlentscheidungen, die ohne inhaltliche Änderung des Aufgabengebiets eine Besserstellung einzelner Arbeitnehmer bewirken, das Ge schlecht des ausgeschlossenen Arbeitnehmers zu dessen Lasten berücksichtigt. Dies gilt z. B. bei der Auswahl der angestellten Lehrkräfte, denen er ohne Änderung des Aufgabengebiets eine Besserstellung in Vorsorge und Beihilfeangelegenheiten in Form sog. beamtenähnlicher Arbeitsverträge gewährt. Eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ist dabei schon dann anzunehmen, wenn die rechtliche Ungleichbe handlung an das Geschlecht anknüpft. Es kommt nicht darauf an, ob daneben auch andere Gründe maßgeblich waren.

Ist die unterschiedliche Behandlung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, liegt ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot wegen des Geschlechts vor. Nach dem bis zum 17. August 2006 geltenden § 611a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB war eine unterschiedliche Behandlung zulässig, wenn ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die auszuübende Tätig keit war oder nicht auf das Geschlecht bezogene, sachliche Gründe die unterschied liche Behandlung rechtfertigten. Seit dem 18. August 2006 ist das Benachteiligungs verbot wegen des Geschlechts in § 1 3. Alt., § 7 Abs. 1 AGG geregelt. Mit dem Ver stoß gegen § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB verletzt der Arbeitgeber stets auch den arbeits rechtlichen Gleichbehandlungsanspruch. Reagiert der Arbeitgeber auf den Abkehr willen zweier Lehrkräfte mit dem Angebot auf Abschluss eines beamtenähnlichen Arbeitsvertrags, handelt es sich bei den angebotenen Verträgen nicht um individuelle Vereinbarungen, die zum Schutz der Vertragsfreiheit aus dem Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes herausgenommen sind.

Mit dem von ihm ver folgten Zweck, Lehrkräfte durch den Abschluss von Änderungsverträgen zu binden, verfährt der Arbeitgeber nach einem generalisierendem Prinzip. Der Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat zur Folge, dass der benachteiligte Arbeitnehmer Anspruch auf die vorenthaltene Leistung und damit auf den Abschluss eines beamtenähnlichen Arbeitsvertrags hat.

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