Ungleichbehandlung am Arbeitsplatz aufgrund des Geschlechts

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Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts

Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts ist ein Thema, das in unserer Gesellschaft zunehmend Aufmerksamkeit erhält.


Was gilt als Ungleichbehandlung?

Eine Benachteiligung aufgrund des Geschlechts kommt häufiger vor, als man denkt. Nach einer Entscheidung des Neunten Senats vom 14. August 2007 (9 AZR 943/06) verstößt ein Arbeitgeber regelmäßig gegen das Benachteiligungsverbot, wenn er bei Auswahlentscheidungen das Geschlecht eines Arbeitnehmers zu dessen Nachteil berücksichtigt – selbst dann, wenn sonst keine sachlichen Unterschiede bestehen.

Beispiel: Angestellte Lehrkräfte erhalten ohne Änderung ihres Aufgabenbereichs eine bessere Behandlung in Vorsorge- oder Beihilfeangelegenheiten, etwa durch sogenannte beamtenähnliche Arbeitsverträge. Schon die Anknüpfung der rechtlichen Ungleichbehandlung an das Geschlecht reicht aus, um eine Benachteiligung anzunehmen. Andere Gründe spielen dabei keine Rolle.


Wann liegt ein Verstoß vor?

Eine unterschiedliche Behandlung ist unzulässig, wenn sie nicht sachlich gerechtfertigt ist.

Früher (§ 611a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB) war eine Ungleichbehandlung zulässig, wenn:

  • ein bestimmtes Geschlecht für die Tätigkeit unverzichtbar war, oder

  • sachliche, nicht geschlechtsbezogene Gründe die unterschiedliche Behandlung rechtfertigten.

Seit dem 18. August 2006 regelt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in § 1 3. Alt. und § 7 Abs. 1 den Schutz vor Benachteiligung wegen des Geschlechts. Ein Verstoß gegen § 611a Abs. 1 Satz 1 BGB verletzt stets auch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch.

Ein Beispiel: Reagiert ein Arbeitgeber auf den Abkehrwillen von Lehrkräften mit dem Angebot eines beamtenähnlichen Arbeitsvertrags, handelt es sich nicht um individuelle Vereinbarungen, die vom Gleichbehandlungsgrundsatz ausgenommen sind.


Folgen für den Arbeitgeber

Verfolgt der Arbeitgeber das Ziel, Lehrkräfte durch Änderungsverträge zu binden, handelt er nach einem generalisierenden Prinzip. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz hat Konsequenzen: Der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung, also auf den Abschluss eines beamtenähnlichen Arbeitsvertrags.

Fazit: Rechtliche Beratung bei Ungleichbehandlung

Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts ist im Arbeitsleben kein seltenes Thema – und sie kann erhebliche Konsequenzen für Arbeitnehmer haben. Ob bei Beförderungen, Verträgen oder sonstigen Auswahlentscheidungen: Wer benachteiligt wird, hat Anspruch auf rechtlichen Schutz.

Unsere Kanzlei unterstützt Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen. Wir prüfen, ob eine Benachteiligung vorliegt, vertreten Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber und begleiten Sie kompetent im Arbeitsrechtsverfahren. Mit unserer Erfahrung im Gleichbehandlungsrecht sorgen wir dafür, dass Ihre Ansprüche durchgesetzt werden und Sie die faire Behandlung erhalten, die Ihnen zusteht.