Geschäftsführerhaftung

In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Neunte Senat mit Urteil vom 13. Februar 2007 ( 9 AZR 207/06 ) entschieden, dass die obwohl tariflich vorgeschriebene unterbliebene Insolvenzsicherung eines Wertguthabens aus einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber nicht ohne Weiteres eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH begründet.

Spiegelt der Geschäfts führer einer GmbH Arbeitgeberin jedoch vor, die Absicherung des Wertguthabens gegen Insolvenz sei erfolgt, kann dies seine Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB begründen. Dies gilt auch dann, wenn der Geschäftsführer der GmbH nur dem Betriebsrat wahrheitswidrig mitteilt, die Insolvenzsicherung veranlasst zu haben. Ein Betrug i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB kann auch durch Täuschung des Be triebsrats zu Lasten eines Arbeitnehmers begangen werden. Getäuschter und Ver fügender müssen beim Betrug nicht identisch sein.

Es reicht aus, wenn der Getäuschte eine Vermögensschutzfunktion gegenüber dem Arbeitnehmer hat. Diese kann sich aus einer Betriebsvereinbarung ergeben, die den Arbeitgeber verpflichtet, dem Betriebsrat die Insolvenzsicherung nachzuweisen. Der Geschäftsführer haftet dann persönlich für den Schaden, der dem Arbeitnehmer durch den (teilweisen) Ausfall seines erarbeiteten Wertguthabens in der Insolvenz entsteht. Der Eintritt eines der artigen Schadens ist regelmäßig zu erwarten, weil das vor Insolvenzeröffnung er arbeitete Wertguthaben nach § 108 Abs. 2 InsO nur als Insolvenzforderung anteilig berichtigt wird.