Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist ein zentraler Schritt in der Unternehmensorganisation und wichtig für die Mitbestimmung der Arbeitnehmer.
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 54 Abs. 2 BetrVG können die Gesamtbetriebsräte und gegebenenfalls die Betriebsräte eines Konzerns beschließen, einen Konzernbetriebsrat zu bilden. Das Betriebsverfassungsgesetz selbst definiert jedoch nicht, wann ein Konzern vorliegt und welche Unternehmen dazugehören. In diesem Fall verweist § 54 Abs. 1 BetrVG auf § 18 Abs. 1 AktG.
Ein eigenständiger betriebsverfassungsrechtlicher Konzernbegriff existiert nicht. Der Siebte Senat entschied am 14. Februar 2007 (7 ABR 26/06), dass ein Konzernbetriebsrat nur errichtet werden kann, wenn nicht nur die unter einer einheitlichen Leitung zusammengefassten Unternehmen, sondern auch die Konzernobergesellschaft ihren Sitz im Inland hat.
In mehrstufigen Konzernen mit einer im Ausland ansässigen Konzernobergesellschaft ist die Errichtung eines Konzernbetriebsrats für die im Inland gelegenen Unternehmen ebenfalls möglich, wenn:
die ausländische Konzernobergesellschaft maßgeblich Leitungsmacht ausübt, aber
einem inländischen abhängigen Unternehmen wesentliche Leitungsaufgaben in personellen, sozialen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zur eigenständigen Ausübung verbleiben.
Dieses inländische Unternehmen kann dann als Teilkonzernspitze gegenüber den nachgeordneten Unternehmen handeln.
Ein Konzernbetriebsrat kann nicht gebildet werden, wenn:
die Konzernobergesellschaft ihren Sitz im Ausland hat, und
im Inland keine weitere (Teil-)Konzernspitze existiert.
Hier liegen die Voraussetzungen für eine Rechtsfortbildung nicht vor. § 54 Abs. 1 BetrVG enthält keine unbewusste Regelungslücke für ausländische Konzernobergesellschaften.
Der Gesetzgeber verzichtete bewusst auf eine Teilkonzernregelung nach § 5 Abs. 3 MitbestG.
Der Sitz einer herrschenden Gesellschaft im Ausland führt nicht zum Wegfall der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer. Stattdessen verlagern sich die Rechte auf die Gesamtbetriebsräte und Betriebsräte der konzernangehörigen Unternehmen, die weiterhin aktiv die Interessen der Arbeitnehmer vertreten.
Die Errichtung eines Konzernbetriebsrats ist ein bedeutendes Instrument, um die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer in Konzernstrukturen effektiv wahrzunehmen. Dabei gilt es, die strengen gesetzlichen Voraussetzungen aus dem Betriebsverfassungsgesetz und der Rechtsprechung zu beachten, insbesondere hinsichtlich des Konzernbegriffs und des Sitzes der Konzernobergesellschaft. Wo die Bildung eines Konzernbetriebsrats nicht möglich ist, sichern die Betriebsräte und Gesamtbetriebsräte der einzelnen Gesellschaften dennoch die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer.
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