Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis, wenn ein Auszubildender, der Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats oder eines anderen Betriebsverfassungsorgans ist, im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt. Dies gilt insbesondere in den letzten drei Monaten der Ausbildung.
Durch das formgerechte und fristgerechte Verlangen entsteht kraft Gesetzes ein unbefristetes, vollzeitiges Arbeitsverhältnis im Ausbildungsberuf. Der Arbeitgeber kann jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Ausbildung beim Arbeitsgericht die Auflösung beantragen, falls die Weiterbeschäftigung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar ist.
Mit Beschluss vom 15. November 2006 (7 ABR 15/06) stellte der Siebte Senat klar: Die Weiterbeschäftigungspflichtnach § 78a Abs. 2 BetrVG setzt das Vorhandensein eines freien Dauerarbeitsplatzes im Ausbildungsbetrieb voraus. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob der Auszubildende ausbildungsadäquat weiterbeschäftigt werden kann.
Wenn keine ausbildungsadäquate Stelle frei ist, kann der Arbeitgeber den Auszubildenden zu geänderten Arbeitsbedingungen übernehmen, vorausgesetzt, der Auszubildende erklärt sich damit bereit.
Ein Auszubildender, der auch unter geänderten Bedingungen weiterarbeiten möchte, muss seine Bereitschaft unverzüglich schriftlich mitteilen. Eine gerichtliche Einverständniserklärung reicht nicht aus.
Die Erklärung muss die Beschäftigung so konkret beschreiben, dass der Arbeitgeber genau erkennen kann, wie der Auszubildende seine Weiterarbeit vorstellt.
Kommt es nach der Bereitschaftserklärung zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, ändert dies das ursprünglich nach § 78a BetrVG entstandene Arbeitsverhältnis entsprechend.
Lehnt der Auszubildende die angebotene anderweitige Beschäftigung ab, kann er sich später nicht darauf berufen, dass dem Arbeitgeber die Beschäftigung zumutbar gewesen sei.
Hat der Auszubildende seine Bereitschaft erklärt, muss der Arbeitgeber prüfen, ob die Beschäftigung möglich und zumutbar ist. Unterlässt der Arbeitgeber diese Prüfung oder lehnt sie fälschlicherweise ab, kann das Arbeitsverhältnis nach § 78a Abs. 2 BetrVG nicht aufgelöst werden.
Die Weiterbeschäftigung von Mitgliedern der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach der Ausbildung ist gesetzlich besonders geschützt. Arbeitgeber müssen sorgfältig prüfen, ob eine ausbildungsadäquate Stelle vorhanden ist oder eine Beschäftigung unter geänderten Bedingungen möglich ist. Gleichzeitig bestehen für Auszubildende strenge Anforderungen an Form und Frist ihrer Erklärung. Da Fehler auf beiden Seiten erhebliche rechtliche Folgen haben können, empfiehlt sich eine frühzeitige rechtliche Beratung. Unsere Kanzlei unterstützt Arbeitgeber wie Arbeitnehmer bei allen Fragen rund um § 78a BetrVG, um rechtssichere Lösungen zu finden und Konflikte zu vermeiden. Kontaktieren Sie uns gerne!