Auflösung gemäß § 78a BetrVG

Auflösung gemäß § 78a BetrVG

Nach § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG gilt zwischen einem Auszubildenden, der Mitglied der Jugend und Auszubildendenvertretung, des Betriebsrats oder eines der anderen dort genannten Betriebsverfassungsorgane ist, und dem Arbeitgeber im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet, wenn der Auszubildende in den letzten drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses vom Arbeitgeber schriftlich die Weiterbeschäftigung verlangt.

Durch das form und fristgerechte Weiterbeschäftigungsverlangen entsteht kraft Gesetzes ein unbefristetes vollzeitiges Arbeitsverhältnis im Ausbildungsberuf. Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht die Auflösung des nach dieser Vorschrift entstandenen Arbeitsverhältnisses beantragen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer ihm unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann.

Mit Beschluss vom 15. November 2006 ( 7 ABR 15/06 ) hat der Siebte Senat seine bisherige Rechtsprechung bekräftigt, dass die Weiter beschäftigungspflicht aus § 78a Abs. 2 BetrVG das Bestehen eines freien Dauer arbeitsplatzes im Ausbildungsbetrieb voraussetzt. Die Prüfung der ausbildungs adäquaten Weiterbeschäftigungsmöglichkeit durch den Arbeitgeber ist damit auf den Ausbildungsbetrieb beschränkt. Allerdings ist der Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung des Auszubildenden zu anderen als den sich aus § 78a Abs. 2 BetrVG ergebenden Arbeitsbedingungen verpflichtet, wenn sich der Auszubildende zumindest hilfsweise mit einer Beschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen bereit erklärt hat.

Ein Aus zubildender, der bei Fehlen einer ausbildungsadäquaten Weiterbeschäftigungs möglichkeit auch zu anderen als den sich aus § 78a Abs. 2 BetrVG ergebenden Arbeitsbedingungen in ein Arbeitsverhältnis im Ausbildungsbetrieb übernommen werden möchte, muss dem Arbeitgeber unverzüglich nach dessen Nichtübernahme mitteilung gem. § 78a Abs. 1 BetrVG seine Bereitschaft zu einer Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zu geänderten Vertragsbedingungen mitteilen. Eine Einverständnis erklärung im gerichtlichen Verfahren genügt nicht. Der Auszubildende darf sich auch nicht darauf beschränken, sein Einverständnis mit allen in Betracht kommenden Be schäftigungen zu erklären oder die Bereitschaftserklärung mit einem Vorbehalt ver binden. Er muss vielmehr die angedachte Beschäftigungsmöglichkeit so konkret be schreiben, dass der Arbeitgeber erkennen kann, wie sich der Auszubildende seine Weiterarbeit vorstellt. Kommt es nach der Bereitschaftserklärung zum Abschluss eines Arbeitsvertrags, wird hierdurch die Entstehung eines Arbeitsverhältnisses aus § 78a BetrVG abbedungen bzw. abgeändert, wenn die Vereinbarung nach Bestehen der Abschlussprüfung getroffen wird.

Lehnt der Auszubildende die ihm vom Arbeitgeber an gebotene anderweitige Beschäftigung ab, kann er sich im anschließenden Verfahren nach § 78 Abs. 4 BetrVG nicht darauf berufen, dem Arbeitgeber sei die Beschäftigung zumutbar. Hat der Auszubildende seine Bereitschaft zu einer anderweitigen Be schäftigung im Ausbildungsbetrieb erklärt, muss der Arbeitgeber prüfen, ob ihm diese möglich und zumutbar ist. Unterlässt er die Prüfung oder verneint er zu Unrecht die Möglichkeit und Zumutbarkeit, so kann das nach § 78a Abs. 2 BetrVG entstandene Arbeitsverhältnis nicht nach § 78a Abs. 4 BetrVG aufgelöst werden.