Altersdiskriminierung ist ein wichtiges Thema in unserer Gesellschaft. Viele Arbeitnehmer fragen sich: Wann liegt Altersdiskriminierung vor, und wie sieht die Rechtsprechung bei der Sozialauswahl aus?
Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat wiederholt bestätigt, dass die Nutzung von Punktetabellen bei der Sozialauswahl zulässig ist. Solche Tabellen berücksichtigen oft Altersgruppen und vergeben Punkte für das Lebensalter.
Mit Urteil vom 19. Juni 2007 (2 AZR 304/06) bestätigte der Senat, dass diese Praxis auch unter dem Gesichtspunkt der Richtlinie 2000/78/EG über das Verbot der Altersdiskriminierung zulässig ist. Das bedeutet: Eine Altersgruppenbildung und die Punktevergabe für das Lebensalter sind erlaubt, wenn sie durch legitime Ziele gerechtfertigt sind.
Die Bildung von Altersgruppen verfolgt mehrere Zwecke:
Erhaltung der Altersstruktur innerhalb der Belegschaft
Vermeidung einer Überalterung der Mitarbeiter
Abmilderung der Tendenz, das Lebensalter als einziges Bewertungsmerkmal heranzuziehen
Vermeidung übermäßiger Belastung jüngerer Beschäftigter
Durch diese Maßnahmen wird eine faire und ausgewogene Sozialauswahl ermöglicht, die sowohl die Interessen älterer als auch jüngerer Arbeitnehmer berücksichtigt.
Ob das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Altersgruppenbildung oder die Berücksichtigung des Lebensalters in der Sozialauswahl grundsätzlich verbietet, konnte der Senat im genannten Urteil offenlassen. Zum Zeitpunkt der Kündigung war das AGG nämlich noch nicht in Kraft.
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