Änderung von Arbeitsbedingungen

Versetzungsklausel Arbeitsrecht: Rechte und Pflichten für Arbeitgeber

Versetzungsklauseln im Arbeitsrecht

Der Arbeitgeber kann nach § 106 Satz 1 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, solange diese Arbeitsbedingungen nicht bereits durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Eine Leistungsbestimmung ist dann angemessen, wenn die wesentlichen Umstände abgewogen werden und beide Interessen – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – berücksichtigt sind.

Entscheidung des Neunten Senats

Mit Urteil vom 11. April 2006 (9 AZR 557/05) hat der Neunte Senat entschieden, dass der Arbeitgeber auf Grundlage einer Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag berechtigt ist, einem Redakteur ein anderes Arbeitsgebiet zuzuweisen. Dies kann beispielsweise einen Wechsel von der Hauptredaktion zu einer Lokalredaktion umfassen.

  • Die Klausel steht nicht im Widerspruch zu § 308 Nr. 4 BGB.
  • Sie entspricht materiell § 106 Satz 1 GewO und schützt gleichzeitig die Interessen des Arbeitnehmers.
  • Auch wenn die Versetzungsgründe nicht konkret im Vertrag stehen, verletzt dies nicht das Transparenzgebot nach § 307 BGB.

Diese Regelung erlaubt dem Arbeitgeber, flexibel auf unvorhersehbare Veränderungen im Arbeitsverhältnis zu reagieren, während die Rahmenbedingungen klar bleiben.

Widerrufsvorbehalte in Betriebsvereinbarungen

Der Fünfte Senat entschied über den Widerruf einer Zusatzaufgabe von Flugbegleitern, die auf einer Betriebsvereinbarung beruhte.

  • Solche Widerrufsvorbehalte unterliegen nicht der normalen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, sondern nur einer Kontrolle nach § 75 BetrVG.
  • Der Senat ließ offen, ob Grundsätze der Angemessenheitskontrolle von Individualvereinbarungen hier anwendbar sind.
  • Ein Widerruf ist zulässig, wenn der widerrufliche Anteil am Gesamtverdienst 25–30 % nicht übersteigt und der Tariflohn eingehalten wird.
  • Gerichtliche Kontrolle erfolgt nach § 315 Abs. 3 BGB.

Fokus-Keyphrase: Versetzungsklausel Arbeitsrecht