Nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT endet das Arbeitsverhältnis eines Angestellten mit Ablauf des Monats, in dem ihm ein Bescheid des Rentenversicherungsträgers über seine Erwerbsminderung zugestellt wird. Voraussetzung ist, dass der Angestellte eine zusätzliche Versorgung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, zu der der Arbeitgeber beigetragen hat.

Ist der Angestellte schwerbehindert im Sinne des SGB IX und liegt die erforderliche Zustimmung des Integrationsamts nach § 92 SGB IX noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 4 BAT mit Ablauf des Tages, an dem der Zustimmungsbescheid zugestellt wird.

Der Siebte Senat hat mit Urteil vom 15. März 2006 (7 AZR 332/05) entschieden, dass die Zustellung eines Bescheids über die Gewährung einer unbefristeten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung das Arbeitsverhältnis beendet. Dies gilt auch, wenn der Angestellte gleichzeitig eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält. Der ursprüngliche Bescheid über die unbefristete Rente bleibt bestehen und löst die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT aus.

Der Angestellte kann die Beendigung nur verhindern, indem er fristgerecht und formgerecht einen Weiterbeschäftigungsantrag nach § 59 Abs. 3 BAT beim Arbeitgeber stellt. Der Arbeitgeber muss den Angestellten nicht von sich aus auf die Form und Frist des Antrags hinweisen. Verstößt er gegen diese Pflicht, wirkt sich dies nicht automatisch zu Gunsten des Arbeitnehmers aus. Anders ist es, wenn der Arbeitgeber den Angestellten daran gehindert hat, den Antrag ordnungsgemäß einzureichen.

Fehlt ein ordnungsgemäßer Weiterbeschäftigungsantrag, endet das Arbeitsverhältnis aufgrund der auflösenden Bedingung nach § 59 Abs. 1 Satz 1 BAT. Die Beendigung tritt frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den Eintritt der Bedingung ein (§ 21, § 15 Abs. 2 TzBfG).