Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX aF hat ein schwerbehinderter Bewerber Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn er bei der Einstellung aufgrund seiner Behinderung benachteiligt wurde. Gleichzeitig begrenzt § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Satz 1 SGB IX aF diesen Anspruch auf maximal drei Monatsverdienste, falls der Bewerber auch bei einer benachteiligungsfreien Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
Mit Urteil vom 12. September 2006 (- 9 AZR 807/05 -) hat der Neunte Senat klargestellt, dass der Arbeitgeber die Beweislast trägt. Er muss nachweisen, dass die Auswahlentscheidung sachlich begründet war und nicht auf die Behinderung zurückzuführen ist. Dies gilt, sobald der schwerbehinderte Bewerber Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine mögliche Benachteiligung hinweisen.
Nach § 81 Abs. 1 Satz 2 SGB IX ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, vor der Besetzung einer freien Stelle frühzeitig mit der Bundesagentur für Arbeit Kontakt aufzunehmen. Wird diese Pflicht verletzt, begründet dies die Vermutung einer Benachteiligung wegen der Behinderung.
Wenn ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die Vermutung widerlegen will, muss er nachweisen, dass der Bewerber die erforderliche formale Ausbildung nicht erfüllt oder diese nicht gleichwertig ist. Dies folgt aus dem Recht auf Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Art. 33 Abs. 2 GG. Der Arbeitgeber darf keine Qualifikationen verlangen, die objektiv nicht zur Stelle passen. Ansonsten würde der Zugang zu öffentlichen Ämtern ungerechtfertigt eingeschränkt.
Die Höhe der Entschädigung hängt von Art und Schwere des Verstoßes sowie von den Folgen für den Bewerber ab. Dabei kann es eine Rolle spielen, ob die Verstöße vorsätzlich oder versehentlich erfolgten.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX Anspruch auf Beschäftigung, bei der sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst vollständig nutzen und weiterentwickeln können. Der Arbeitgeber erfüllt diesen Anspruch in der Regel, indem er dem Arbeitnehmer die vertraglich vereinbarte Arbeit zuweist.
Ist der Arbeitnehmer aufgrund seiner Behinderung nicht mehr in der Lage, die vereinbarten Tätigkeiten auszuführen, kann er eine anderweitige Beschäftigung verlangen. Nach einem Urteil des Neunten Senats vom 13. Juni 2006 (- 9 AZR 229/05 -) kann der Arbeitnehmer diese auch während einer fortdauernden Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Wiedereingliederung verlangen, die von den Sozialversicherungsträgern gefördert wird.
Voraussetzung ist eine ärztliche Bescheinigung. Diese muss neben der attestierten Arbeitsunfähigkeit einen Wiedereingliederungsplan enthalten, der die zulässigen Tätigkeiten beschreibt. Zusätzlich muss eine Prognose vorliegen, ab wann und in welchem Umfang die volle oder teilweise Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden kann. Ohne diese Informationen kann der Arbeitgeber nicht beurteilen, ob eine Beschäftigung unzumutbar ist und ob er gemäß § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IX die Mitwirkung an der Wiedereingliederung ablehnen darf.
Die Rechte schwerbehinderter Bewerber sind klar gesetzlich geschützt. Wenn Sie selbst von Benachteiligungen betroffen sind oder Fragen zur Entschädigung und Wiedereingliederung haben, unterstützen wir Sie kompetent und zuverlässig. Unsere Kanzlei berät Sie umfassend und setzt Ihre Ansprüche durch – damit Sie Ihre Rechte vollständig wahrnehmen können.