Der Fünfte Senat entschied am 14. Juni 2006 (5 AZR 592/05): Der Abschluss eines Geschäftsführer-Dienstvertrags hebt in der Regel das vorherige Arbeitsverhältnis auf. Eine Aufhebungsvereinbarung für Geschäftsführer kommt häufig zum Einsatz, da die Parteien normalerweise nicht wollen, dass neben dem Dienstverhältnis ein Arbeitsverhältnis ruhend fortbesteht.

Ausnahmen gelten nur bei klaren Anhaltspunkten. Dazu gehört etwa eine kurzfristige Übertragung der Geschäftsführerstellung bei sonst unveränderten Vertragsbedingungen. Eine Gehaltserhöhung im Geschäftsführervertrag spricht gegen eine Ausnahme. Ein aufgehobenes Arbeitsverhältnis lebt auch nicht wieder auf, wenn der ehemalige Arbeitnehmer abberufen wird.

Der Sechste Senat entschied am 23. November 2006 (6 AZR 394/06): Ein gerichtlicher Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann nicht wegen widerrechtlicher Drohung angefochten werden, wenn die Kündigung bereits ausgesprochen wurde. Drohungen können nur vor dem Abschluss des Vergleichs eine Anfechtung rechtfertigen.

Zudem wies der Sechste Senat darauf hin, dass ein gerichtlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO (bis 31. August 2004) die Schriftform für Aufhebungs- und Befristungsverträge wahrt (§§ 623 BGB, 14 Abs. 4 TzBfG). Dies folgt aus der analogen Anwendung des § 127a BGB. Mit der Reform des Zivilprozesses (27. Juli 2001) können Parteien schriftliche Vergleichsvorschläge des Gerichts annehmen. Das Gericht stellt dann das Zustandekommen des Vergleichs durch Beschluss fest. Dieser Vergleich bildet einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG).