Der Fünfte Senat hat mit Urteil vom 14. Juni 2006 ( 5 AZR 592/05 ) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach der in dem Abschluss eines Geschäftsführer Dienstvertrags mit einem angestellten Mitarbeiter im Zweifel die konkludente Aufhe bung des bisherigen Arbeitsverhältnisses liegt. Nach dem Willen der vertragsschlie ßenden Parteien soll regelmäßig neben dem Dienstverhältnis nicht noch ein Arbeits verhältnis ruhend fortbestehen. Eine andere Auslegung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, für die zumindest deutliche Anhaltspunkte vorliegen müssen. Hierzu zählt etwa die nur für eine kurze Zeit befristete Übertragung der Geschäftsführerstellung bei ansonsten unveränderten Vertragsbedingungen. Dagegen spricht z. B. die Verbesse rung der Vergütung in dem Geschäftsführerverhältnis. Ein einvernehmlich aufgehobenes Arbeitsverhältnis lebt auch nicht wieder auf, wenn der ehemalige Arbeitnehmer als Geschäftsführer abberufen wird. Nach einem Urteil des Sechsten Senats vom 23. November 2006 ( 6 AZR 394/06 ) kann der im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses abgeschlossene gerichtliche Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer nicht er folgreich wegen widerrechtlicher Drohung mit einer Kündigung angefochten werden. Die Drohung des Arbeitgebers mit einer Kündigung kann den Arbeitnehmer, der dar aufhin einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugestimmt hat, zwar grundsätzlich zur Anfechtung seiner Zustimmungserklärung gem. § 123 BGB be rechtigen. Hat der Arbeitgeber jedoch bereits gekündigt und kommt später ein gerichtli cher Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zustande, kann der Arbeitnehmer eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung nicht mit der vorausge gangenen Kündigung begründen; insoweit lag im Zeitpunkt des Zustandekommens des Vergleichs keine Drohung mehr vor. Der Sechste Senat hat weiter entschieden, dass ein gerichtlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO in der bis zum 31. August 2004 gel tenden Fassung (nunmehr § 278 Abs. 6 Satz 1 2. Alt. ZPO) auch die für Aufhebungs verträge und Befristungsabreden erforderliche Schriftform (§§ 623 BGB, 14 Abs. 4 TzBfG) wahrt. Dies ergibt sich aus einer analogen Anwendung des § 127a BGB. Mit dem Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 wurde die Möglichkeit eröffnet, nach § 278 Abs. 6 ZPO einen gerichtlichen Vergleich auch im schriftlichen Verfahren abzuschließen. Nehmen die Parteien danach einen schriftlichen Vergleichs vorschlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber dem Gericht an und stellt das Ge richt durch Beschluss das Zustandekommen des Vergleichs fest, so steht dies der Pro tokollierung nach § 127a BGB gleich. Der so zustande gekommene Vergleich bildet gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 TzBfG auch einen Sachgrund für die Befristung des Arbeitsverhältnisses.