Versetzungsklausel Arbeitsrecht: Rechte und Pflichten für Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann nach § 106 Satz 1 GewO Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, solange diese Arbeitsbedingungen nicht bereits durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Eine Leistungsbestimmung ist dann angemessen, wenn die wesentlichen Umstände abgewogen werden und beide Interessen – Arbeitgeber und Arbeitnehmer – berücksichtigt sind.
Mit Urteil vom 11. April 2006 (9 AZR 557/05) hat der Neunte Senat entschieden, dass der Arbeitgeber auf Grundlage einer Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag berechtigt ist, einem Redakteur ein anderes Arbeitsgebiet zuzuweisen. Dies kann beispielsweise einen Wechsel von der Hauptredaktion zu einer Lokalredaktion umfassen.
Diese Regelung erlaubt dem Arbeitgeber, flexibel auf unvorhersehbare Veränderungen im Arbeitsverhältnis zu reagieren, während die Rahmenbedingungen klar bleiben.
Der Fünfte Senat entschied über den Widerruf einer Zusatzaufgabe von Flugbegleitern, die auf einer Betriebsvereinbarung beruhte.
Fokus-Keyphrase: Versetzungsklausel Arbeitsrecht