Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis

Vergütung im Arbeitsrecht

Die Vergütung ist ein wesentlicher Bestandteil des Arbeitsvertrags. Nach § 611a BGB schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein Entgelt für die erbrachte Arbeitsleistung. Dieses kann als Gehalt, Lohn oder Honorar vereinbart werden.

Tarifliche Vergütung und Stufenzuordnung

In vielen Branchen gelten Tarifverträge, die klare Regelungen enthalten. Im TV-L beispielsweise werden Arbeitnehmer je nach Berufserfahrung einer bestimmten Gehaltsstufe zugeordnet. Dadurch entsteht eine transparente und nachvollziehbare Vergütungsstruktur.

Zuschläge und Sondervergütungen

Neben dem Grundgehalt spielen auch Feiertagszuschläge, Schichtzulagen und Sonderzahlungen eine wichtige Rolle. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat hierzu mehrfach entschieden – unter anderem zur Wechselschichtzulage im TVöDoder zu Sondervergütungen im NV Bühne für Chormitglieder. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass besondere Belastungen der Arbeitnehmer angemessen ausgeglichen werden.


Urlaub im Arbeitsrecht

Der gesetzliche Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Er beträgt mindestens 24 Werktage pro Jahr bei einer Sechs-Tage-Woche. Allerdings können Tarifverträge oder individuelle Arbeitsverträge zusätzliche Urlaubstage vorsehen.

Urlaub nach Tarifvertrag

Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben nach TVöD und TV-L in der Regel 30 Urlaubstage pro Jahr. Darüber hinaus gewähren einige Tarifverträge weitere Ansprüche, beispielsweise bei Schichtarbeit oder besonders langer Betriebszugehörigkeit.

Urlaubsabgeltung

Endet ein Arbeitsverhältnis, ohne dass der Urlaub vollständig genommen wurde, entsteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Nach der Rechtsprechung des BAG darf dieser Anspruch nicht verfallen, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub wegen Krankheit nicht antreten konnte. Somit bleibt der Urlaubsanspruch auch bei gesundheitlichen Einschränkungen geschützt.


Entgeltfortzahlung bei Krankheit

Erkrankt ein Arbeitnehmer, muss der Arbeitgeber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bis zu sechs Wochen lang das volle Gehalt weiterzahlen. Diese Lohnfortzahlung gilt unabhängig von der Art der Krankheit. Allerdings entfällt sie, wenn der Arbeitnehmer die Krankheit grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt hat.


Freizeitausgleich und Überstunden

Freizeitausgleich bedeutet, dass Überstunden oder Arbeit an Sonn- und Feiertagen durch freie Tage ausgeglichen werden. Damit wird nicht nur die Arbeitszeit ausgeglichen, sondern auch die Erholung der Arbeitnehmer gesichert.

Tarifliche Regelungen

Nach TVöD und TV-L können Arbeitnehmer zwischen einer Auszahlung und dem Freizeitausgleich wählen. Besonders Ärzte im Bereitschaftsdienst entscheiden sich häufig für diese Variante, da freie Tage eine spürbare Entlastung bieten.

Rechtsprechung zum Freizeitausgleich

Das BAG hat entschieden, dass Freizeitausgleich zeitnah erfolgen muss. Erfolgt die Anrechnung erst Monate später, verstößt dies gegen das Arbeitszeitgesetz. Folglich ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Ausgleich so zu gestalten, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.


Kündigung im Arbeitsrecht

Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ist ein besonders praxisrelevantes Thema. Neben der ordentlichen Kündigung durch Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind auch Sonderformen wie die außerordentliche Kündigung möglich.

Kündigungsfristen

Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind in § 622 BGB geregelt. Grundsätzlich beträgt die Frist für Arbeitnehmer vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Für Arbeitgeber verlängern sich die Fristen hingegen mit zunehmender Betriebszugehörigkeit.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Eine ordentliche Kündigung hält die vertraglichen oder gesetzlichen Fristen ein. Eine außerordentliche Kündigung(fristlos) ist hingegen nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt – etwa Diebstahl, schwere Pflichtverletzungen oder beharrliche Arbeitsverweigerung.

Besonderer Kündigungsschutz

Darüber hinaus genießen bestimmte Arbeitnehmergruppen einen besonderen Schutz:

  • Schwangere und Eltern in Elternzeit (nach MuSchG und BEEG)

  • Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX, Zustimmung des Integrationsamts erforderlich)

  • Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG, § 103 BetrVG)


Kündigungsschutzgesetz (KSchG)

Das Kündigungsschutzgesetz schützt Arbeitnehmer in Betrieben mit mehr als zehn Mitarbeitern, die länger als sechs Monate beschäftigt sind. Eine Kündigung ist hier nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist.

Gründe für eine sozial gerechtfertigte Kündigung

  • Betriebsbedingt – etwa bei Stellenabbau oder wirtschaftlichen Schwierigkeiten.

  • Verhaltensbedingt – beispielsweise bei Pflichtverletzungen.

  • Personenbedingt – etwa bei lang andauernder Krankheit.

Sozialauswahl

Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl treffen. Dabei berücksichtigt er unter anderem:

  • die Dauer der Betriebszugehörigkeit,

  • das Lebensalter,

  • die Unterhaltspflichten,

  • und eine mögliche Schwerbehinderung.


Fazit: Arbeitsrechtliche Regelungen im Überblick

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das Arbeitsrecht klare Vorgaben für die wichtigsten Bereiche des Arbeitsverhältnisses macht. Die Themen Vergütung, Urlaub, Entgeltfortzahlung, Freizeitausgleich und Kündigung sind nicht nur im Gesetz, sondern auch in Tarifverträgen und durch Urteile des BAG präzisiert.

Arbeitnehmer sollten ihre Rechte kennen, da sie dadurch ihre Position im Betrieb stärken und im Konfliktfall besser argumentieren können. Arbeitgeber wiederum müssen die gesetzlichen sowie tariflichen Vorgaben beachten, um Streitigkeiten oder unwirksame Kündigungen zu vermeiden.

Insgesamt sorgen diese Regelungen für mehr Transparenz, Fairness und Rechtssicherheit im Arbeitsverhältnis – sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber