Schulden übernehmen: Wann wird der bisherige Schuldner wirklich frei?

Bei einer Unternehmensübergabe oder einer privaten Vermögensaufteilung heißt es häufig: „Die Schulden werden übernommen.“ Rechtlich kann damit sehr Unterschiedliches gemeint sein. Ob der bisherige Schuldner tatsächlich frei wird, hängt von der Vereinbarung und der Beteiligung des Gläubigers ab.

Drei Gestaltungen mit unterschiedlichen Folgen

Bei der befreienden Schuldübernahme tritt der neue Schuldner an die Stelle des bisherigen. Beim Schuldbeitritt kommt dagegen ein weiterer Verpflichteter hinzu; die bisherige Haftung bleibt grundsätzlich bestehen. Bei einer bloßen internen Erfüllungsübernahme verspricht jemand dem Schuldner, die Verpflichtung wirtschaftlich zu erfüllen. Der Gläubiger verliert seinen bisherigen Anspruch dadurch nicht automatisch.

§ 329 BGB enthält für eine solche interne Übernahme eine Auslegungsregel. Aus einer Zusage, die Raten zu zahlen, folgt daher nicht ohne Weiteres, dass der Gläubiger nun ausschließlich den Übernehmer in Anspruch nehmen muss. Überschrift und Alltagssprache ersetzen keine genaue Bestimmung der Rechtsfolgen.

Wie eine befreiende Übernahme vereinbart wird

Nach § 414 BGB kann der Übernehmer die Schuldübernahme unmittelbar mit dem Gläubiger vereinbaren. Nach § 415 BGB können auch bisheriger Schuldner und Übernehmer eine Vereinbarung treffen, deren Wirksamkeit dann grundsätzlich von der Genehmigung des Gläubigers abhängt. Wird diese verweigert, gilt die Übernahme im Verhältnis zum Gläubiger als nicht erfolgt.

Praktisch sollte ausdrücklich feststehen, welche Forderung betroffen ist, wer künftig schuldet und wer aus welcher Verpflichtung entlassen wird. Bei mehreren Verträgen oder laufenden Vertragsbeziehungen genügt eine unbestimmte Sammelformulierung häufig nicht für eine verlässliche Umsetzung. Die Übernahme einer einzelnen Zahlungsverpflichtung ist außerdem von der Übertragung der gesamten Vertragsposition zu unterscheiden.

Bürgschaften und Pfandrechte nicht einfach fortschreiben

Ein Schuldnerwechsel kann bestehende Sicherheiten berühren. § 418 BGB sieht grundsätzlich das Erlöschen bestimmter Bürgschaften und Pfandrechte vor; die Einwilligung des betroffenen Sicherungsgebers kann entscheidend sein. Für Hypotheken enthält die Vorschrift eigene Folgen. Andere Sicherungsarten und ihre Vereinbarungen sind gesondert zu prüfen.

Der Gläubiger sollte deshalb nicht erst nach der Haftungsentlassung feststellen, dass eine erwartete Absicherung weggefallen ist. Umgekehrt muss ein Bürge nicht ohne Prüfung annehmen, er sichere automatisch jede neue Schuldnerkonstellation unverändert ab.

Diese Punkte gehören vor der Unterschrift auf den Tisch

  • Rechtsgrund, Umfang und aktueller Stand der übernommenen Schuld.
  • Rückstände, Zinsen und weitere Nebenforderungen.
  • Erforderliche Zustimmung und genauer Wirksamkeitszeitpunkt.
  • Ausdrückliche Entlassung des bisherigen Schuldners.
  • Fortbestand, Anpassung oder Neubestellung von Sicherheiten.
  • Interne Folgen, falls eine benötigte Genehmigung ausbleibt.

Alle Beteiligten sollten von derselben Vertragsfassung ausgehen. Eine klare zeitliche Abstimmung verhindert, dass Vermögenswerte bereits übertragen werden, während die erwartete Befreiung von den Schulden noch aussteht.

Weiterführend: Kredit nach einer Trennung: Warum die Bank zustimmen muss.

Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.