Wegen Krankheit die Gerichtsfrist verpasst: Reicht ein Attest für Wiedereinsetzung?

Eine plötzliche Erkrankung fällt genau in die letzten Tage einer gerichtlichen Frist. Das kann ein erhebliches Hindernis sein. Für eine Wiedereinsetzung reicht die allgemeine Aussage „Ich war krank“ dennoch nicht in jedem Fall. Das Gericht muss beurteilen können, welche rechtzeitigen Schritte tatsächlich unmöglich oder unzumutbar waren.

Entscheidend ist die konkrete Handlungsfähigkeit

§ 233 ZPO setzt voraus, dass die Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung einer erfassten Frist verhindert war. Eine Erkrankung kann diese Voraussetzung erfüllen. Sie muss sich aber gerade auf die erforderliche Prozesshandlung ausgewirkt haben.

Daher sind Beginn, Verlauf und Auswirkungen wichtig. Konnte die betroffene Person noch ihren Anwalt informieren? War eine Vertretung erreichbar? Bestand eine Möglichkeit, eine zulässige Fristverlängerung rechtzeitig zu beantragen? Die Antworten hängen vom konkreten Zustand und der betroffenen Frist ab. Nicht jede Frist ist überhaupt verlängerbar.

Warum eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein zu wenig sein kann

Arbeitsunfähigkeit und Unfähigkeit, eine gerichtliche Angelegenheit zu bearbeiten oder Hilfe zu organisieren, sind nicht deckungsgleich. Ein Nachweis sollte die tatsächlich behauptete Verhinderung nachvollziehbar machen. Dabei müssen keine ungesicherten Diagnosen ergänzt werden. Maßgeblich sind belastbare Angaben zu den Einschränkungen im entscheidenden Zeitraum.

Auch eine stationäre Behandlung beantwortet nicht automatisch jede Frage. Relevant kann sein, ob sie überraschend eintrat und ob vorher noch Vorsorge möglich war. Umgekehrt dürfen schwere, plötzlich eingetretene Einschränkungen nicht allein deshalb übergangen werden, weil theoretisch irgendein Kommunikationsweg existierte.

Was bei einer Erkrankung des Anwalts gilt

Nach § 85 Absatz 2 ZPO wird anwaltliches Verschulden grundsätzlich der Partei zugerechnet. Der BGH, Beschluss vom 24. April 2025 – III ZB 81/24, hat bei einer plötzlich erkrankten anwaltlichen Vertretung auf die noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Fristwahrung abgestellt. Im dortigen Fall genügte der geschilderte Umgang mit fehlgeschlagenen Vertretungskontakten nicht. Die Erkrankung beseitigte die Anforderungen an zumutbare weitere Schritte nicht automatisch.

Was nach Wegfall des Hindernisses sofort geklärt werden sollte

  • Welche Frist wurde versäumt und wann endete sie?
  • Seit wann war wieder eine Reaktion oder Beauftragung möglich?
  • Welche Tätigkeiten verhinderte die Krankheit konkret?
  • Welche Hilfe wurde versucht und welche Nachweise bestehen?
  • Welche Prozesshandlung muss jetzt nachgeholt werden?

Die eigene Wiedereinsetzungsfrist ist kurz. Nach § 234 ZPO beträgt sie grundsätzlich zwei Wochen, bei bestimmten Rechtsmittelbegründungsfristen einen Monat. Wer eine Versäumung bemerkt, sollte deshalb unverzüglich die vollständigen Unterlagen zur Prüfung geben. Ein Attest ist dabei ein möglicher Baustein, aber kein automatischer Ersatz für die gesamte Begründung.

Weiterführend: Unterlagen und Chronologie für den Wiedereinsetzungsantrag.

Rechtlich überarbeitet am 30. September 2026.