Kündigung per Einwurf-Einschreiben rechtssicher zustellen

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Kündigung per Einwurf-Einschreiben rechtssicher zustellen

Wann gilt eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben als zugegangen, und warum reicht der Sendungsstatus nach dem BAG-Urteil von 2025 oft nicht aus?

Einleitung

Eine Kündigung ist arbeitsrechtlich nur dann wirksam, wenn sie nicht nur schriftlich abgefasst, sondern dem Arbeitnehmer auch tatsächlich zugegangen ist. Genau an diesem Punkt scheitern in der Praxis viele Fälle. Arbeitgeber verlassen sich häufig auf das Einwurf-Einschreiben und den Online-Sendungsstatus der Post. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 30. Januar 2025 jedoch klargestellt, dass dieser Nachweis oft nicht genügt. Der bloße Einlieferungsbeleg zusammen mit dem Vermerk „zugestellt“ ersetzt keinen tragfähigen Beweis dafür, dass das Kündigungsschreiben den Briefkasten des Arbeitnehmers tatsächlich erreicht hat. Für die Wirksamkeit der Kündigung kann das entscheidend sein.

Rechtsgrundlagen

Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 623 BGB. Danach bedarf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. Eine Kündigung per E-Mail, Messenger oder bloßer mündlicher Erklärung genügt daher nicht. Schriftform allein reicht aber noch nicht aus. Nach § 130 Abs. 1 BGB wird eine schriftliche Erklärung unter Abwesenden erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Empfänger zugeht. Maßgeblich ist also nicht der Absendezeitpunkt, sondern der tatsächliche Zugang im Machtbereich des Arbeitnehmers.

Für Kündigungen ist der Zugang auch deshalb zentral, weil die Dreiwochenfrist des § 4 KSchG erst mit Zugang der schriftlichen Kündigung beginnt. Das BAG betont im Urteil 2 AZR 68/24 ausdrücklich, dass eine Kündigung nicht schon deshalb als von Anfang an rechtswirksam gilt, weil sie abgesendet wurde. Solange der Zugang nicht bewiesen ist, läuft die Klagefrist nicht an. Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin später geltend gemacht, die Arbeitnehmerin habe die Kündigung vom 26. Juli 2022 nicht rechtzeitig angegriffen. Genau dieses Argument scheiterte daran, dass der Zugang nicht nachgewiesen werden konnte.

Analyse

Der Kern des Urteils liegt in der Beweislast. Bestreitet der Arbeitnehmer den Zugang, muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigung tatsächlich in den Briefkasten gelangt ist. Nach den Feststellungen des BAG hatte die Arbeitgeberin dafür weder den Zusteller als Zeugen benannt noch einen Auslieferungsbeleg vorgelegt. Sie stützte sich nur auf den Einlieferungsbeleg des Einwurf-Einschreibens und einen im Internet abgerufenen Sendungsstatus. Das reichte dem BAG nicht aus. Der Arbeitgeber blieb damit für den Zugang beweisfällig.

Besonders wichtig ist, was das Gericht zum Anscheinsbeweis gesagt hat. Das BAG verneint nicht generell jede Beweiswirkung des Einwurf-Einschreibens. Es stellt aber klar, dass der Einlieferungsbeleg und der bloße Sendungsstatus für sich genommen keinen Anscheinsbeweis begründen. Entscheidend sei, dass daraus weder hervorgeht, wer die Sendung eingeworfen hat, noch welches konkrete Zustellverfahren angewandt wurde. Der Sendungsstatus sei gerade kein Ersatz für den Auslieferungsbeleg. Ohne diese zusätzliche Dokumentation lasse sich nicht mit der nötigen Zuverlässigkeit feststellen, dass das konkrete Kündigungsschreiben tatsächlich im Briefkasten des Arbeitnehmers gelandet ist.

Damit grenzt das BAG seine Entscheidung zugleich von der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Der BGH hatte 2016 einen Anscheinsbeweis beim Einwurf-Einschreiben für möglich gehalten, wenn neben dem Einlieferungsbeleg auch eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorliegt und ein näher beschriebenes Zustellverfahren eingehalten wurde. Genau diese zusätzliche Dokumentation fehlte im Fall des BAG. Das Urteil bedeutet daher nicht, dass Einwurf-Einschreiben generell untauglich wären. Es bedeutet aber, dass sie ohne vollständige Dokumentation riskant bleiben. Wer nur den Sendungsverlauf sichert und später keinen Auslieferungsbeleg mehr beschaffen kann, steht im Streitfall oft ohne ausreichenden Zugangsnachweis da.

Praxisbezug

Für die Praxis ist das Urteil deshalb besonders relevant, weil viele Arbeitgeber die Kündigung ausgerechnet bei zeitkritischen Konstellationen per Einwurf-Einschreiben versenden. Das kann etwa bei Fristkündigungen, Probezeitkündigungen oder Zustimmungskündigungen gegenüber Schwangeren erhebliche Folgen haben. Im entschiedenen Fall hatte die Arbeitgeberin selbst vorgetragen, dass die Deutsche Post Kopien des Auslieferungsbelegs nur für 15 Monate speichere. Als der Zugang weiter bestritten wurde, konnte sie die fehlende Unterlage nicht mehr nachreichen. Das BAG hält ihr ausdrücklich entgegen, dass hierfür ausreichend Anlass bestanden hätte, nachdem der Zugang bereits früh im Prozess bestritten worden war.

Rechtlich folgt daraus keine Pflicht, Kündigungen nur noch durch Boten oder Gerichtsvollzieher zuzustellen. Das Urteil verschiebt aber die Risikobewertung deutlich. Wer den Zugang sicher beweisen will, ist mit persönlicher Übergabe gegen Empfangsbestätigung oder mit einem zuverlässigen Boten oft besser abgesichert. Wird dennoch das Einwurf-Einschreiben gewählt, sollte der Auslieferungsbeleg unverzüglich gesichert werden. Für Arbeitnehmer zeigt das Urteil umgekehrt, dass die Wirksamkeit einer Kündigung nicht vorschnell unterstellt werden darf, nur weil der Arbeitgeber einen Sendungsstatus der Post vorlegt.

Rechtsprechung

BAG, Urteil vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24: Der Zweite Senat hat entschieden, dass der Einlieferungsbeleg eines Einwurf-Einschreibens zusammen mit einem online abgerufenen Sendungsstatus keinen Anscheinsbeweis für den Zugang einer Kündigung begründet. Ohne Vorlage einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs blieb die Arbeitgeberin für den Zugang beweisfällig. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die streitige Kündigung daher nicht beendet.

BGH, Urteil vom 27.09.2016 – II ZR 299/15: Der Bundesgerichtshof hatte einen Anscheinsbeweis beim Einwurf-Einschreiben für möglich gehalten, wenn ein näher beschriebenes Zustellverfahren eingehalten wurde und neben dem Einlieferungsbeleg auch eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorliegt. Auf diese Rechtsprechung nimmt das BAG ausdrücklich Bezug, grenzt den entschiedenen Fall aber wegen der fehlenden Zusatzunterlagen davon ab.

Fazit

Das BAG-Urteil vom 30. Januar 2025 macht den Zugangsnachweis bei Kündigungen per Einwurf-Einschreiben deutlich anspruchsvoller. Nicht die Versandart als solche ist das Problem, sondern die unvollständige Beweissicherung. Wer nur Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus vorlegen kann, beweist den Zugang im Streitfall regelmäßig nicht. Für Arbeitgeber liegt die Lehre daher in einer sauberen Zustellstrategie und der sofortigen Sicherung des Auslieferungsbelegs. Für Arbeitnehmer bleibt entscheidend, dass die Dreiwochenfrist erst mit tatsächlichem Zugang der schriftlichen Kündigung beginnt. Gerade deshalb hängt an der Zustellungsfrage oft der gesamte Kündigungsschutzprozess.

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