Ersitzung von Grundstücken nach fehlerhaftem Grundbucheintrag

Rechtsanwaltskanzlei Anwalt Hamburg Berlin Bremen Hannover Lübeck > Unkategorisiert  > Ersitzung von Grundstücken nach fehlerhaftem Grundbucheintrag

Ersitzung von Grundstücken nach fehlerhaftem Grundbucheintrag

Ersitzung von Grundstücken: Genügen 30 Jahre Nutzung, oder braucht es zusätzlich den falschen Grundbucheintrag und durchgehenden Eigenbesitz?

Einleitung

Die Ersitzung von Grundstücken klingt für viele Käufer und Eigentümer zunächst wie ein juristischer Ausnahmefall aus alten Lehrbüchern. Praktisch brisant wird sie aber sofort, wenn ein Grundstück seit Jahrzehnten von einer Person wie eigenes Eigentum behandelt wird und genau diese Person auch im Grundbuch als Eigentümer steht, obwohl der Eigentumserwerb ursprünglich fehlerhaft war. Dann geht es nicht mehr nur um Besitz, sondern um einen möglichen Eigentumserwerb kraft Zeitablaufs. Der verbreitete Irrtum liegt darin, dass bloße jahrzehntelange Nutzung schon ausreichen müsse. Das stimmt nicht. Ohne unrichtigen Grundbucheintrag greift § 900 BGB gerade nicht ein. Entscheidend ist also nicht allein, wer mäht, baut oder einzäunt, sondern wer über 30 Jahre zu Unrecht als Eigentümer eingetragen war und das Grundstück in dieser Zeit im Eigenbesitz hatte.

Rechtsgrundlagen

Die maßgebliche Norm ist § 900 BGB. Danach erwirbt derjenige das Eigentum, der als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne es tatsächlich erworben zu haben, wenn die Eintragung 30 Jahre bestanden hat und während dieser Zeit Eigenbesitz vorlag. Die Vorschrift wird deshalb zutreffend als Buchersitzung bezeichnet. Der Gesetzestext zeigt zugleich, wie eng der Anwendungsbereich ist: Es genügt gerade nicht, ein fremdes Grundstück nur lange zu nutzen. Der falsche Grundbucheintrag ist der zentrale Anknüpfungspunkt. Anders als bei der Ersitzung beweglicher Sachen nennt § 900 BGB zudem keinen Gutglauben als eigenständige Voraussetzung.

Für den wahren Eigentümer sind vor allem drei Vorschriften wichtig. Nach § 894 BGB kann die Zustimmung zur Grundbuchberichtigung verlangt werden, wenn Grundbuchinhalt und wirkliche Rechtslage auseinanderfallen. Dieser Berichtigungsanspruch verjährt nach § 898 BGB nicht. Zusätzlich kann nach § 899 BGB ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden. Genau das ist praktisch wichtig, weil der Lauf der Ersitzungsfrist nach § 900 BGB gehemmt ist, solange ein solcher Widerspruch eingetragen ist. Wer den falschen Eintrag früh angreift, kann also verhindern, dass sich der unrichtige Buchstand über Jahrzehnte verfestigt.

Analyse

In der Praxis entsteht die Gefahr meist nicht durch eine offene Landnahme, sondern durch alte Übertragungsfehler. Denkbar sind fehlerhafte Erbfolgen, unwirksame Auflassungen, missverstandene Erbauseinandersetzungen oder unzutreffende Umschreibungen im Grundbuch. Solange der wahre Eigentümer nicht im Grundbuch steht, wirkt der Registerinhalt nach außen stark. Genau an diesen Rechtsschein knüpft die Ersitzung an. Das OLG Brandenburg hat ausdrücklich hervorgehoben, dass die Ersitzungsregelung auf den Rechtsschein des zu Unrecht eingetragenen Eigentums abstellt und eine Ersitzung gegen das Grundbuch gerade ausscheidet. Die Frist beginnt deshalb nicht schon mit irgendeiner Inbesitznahme, sondern grundsätzlich erst mit dem unrichtigen Grundbucheintrag.

Ebenso wichtig ist der Begriff des Eigenbesitzes. Nicht jeder Besitzer ist Eigenbesitzer. Wer ein Grundstück nur für einen anderen nutzt, etwa als Mieter, Pächter oder Verwalter, erfüllt die Voraussetzung nicht. Eigenbesitz verlangt die tatsächliche Sachherrschaft mit dem Willen, die Sache als eigene zu besitzen. Gerade hier scheitern viele scheinbar eindeutige Konstellationen. Ein langjähriger Nutzer kann wirtschaftlich zwar wie ein Eigentümer auftreten, rechtlich aber trotzdem Fremdbesitzer geblieben sein. Dann läuft keine Buchersitzung. Für den Streitfall kommt es daher oft auf alte Verträge, Übergabeumstände, Erklärungen gegenüber Nachbarn, Behörden oder Miterben und auf die Frage an, in wessen Namen das Grundstück tatsächlich gehalten wurde.

Ein weiterer Irrtum betrifft die Zeitrechnung. Die 30 Jahre laufen nicht automatisch ab dem ersten Nutzungstag. Maßgeblich ist der fehlerhafte Grundbucheintrag. Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings die Ersitzungszeit eines Rechtsvorgängers zugerechnet werden. Das OLG Brandenburg hat entschieden, dass dem Rechtsnachfolger die bereits verstrichene Zeit zugutekommen kann, wenn der Rechtsvorgänger selbst unzutreffend eingetragen war und Eigenbesitz hatte. Für Eigentümer ist deshalb gefährlich, bloß auf die eigene aktuelle Besitzlage zu schauen. Die Vorgeschichte des Grundbuchs kann entscheidend sein. Wer einen unrichtigen Eintrag entdeckt, sollte nicht darauf vertrauen, dass der Herausgabeanspruch aus § 985 BGB oder der Berichtigungsanspruch irgendwann schon noch durchsetzbar bleibt. Zwar verjährt der Berichtigungsanspruch nicht. Mit vollendeter Ersitzung fällt er aber weg, weil dann die materielle Rechtslage dem Buchstand entspricht.

Rechtsprechung

Das OLG Brandenburg hat mit Urteil vom 06.05.2003, Az. 10 U 3/02, die Systematik der Buchersitzung sehr klar beschrieben. Danach beginnt die Ersitzung nicht vor dem unrichtigen Grundbucheintrag. Außerdem hat das Gericht ausgeführt, dass dem Rechtsnachfolger die bereits verstrichene Ersitzungszeit seines eingetragenen Rechtsvorgängers zugutekommen kann. Zugleich hat es betont, dass der Grundbuchberichtigungsanspruch zwar nicht verjährt, aber mit vollendeter Ersitzung gegenstandslos wird.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 29.03.1996, Az. V ZR 326/94, hervorgehoben, dass Ersitzung nicht schematisch aus bloß langem Zeitablauf hergeleitet werden darf. Für Grundstücke im DDR-Kontext hat der Senat entschieden, dass Volkseigentum unter der damaligen Rechtslage nicht einfach durch Ersitzung entstanden ist.

Mit Urteil vom 22.01.2016, Az. V ZR 27/14, hat der Bundesgerichtshof außerdem klargestellt, dass der Erwerb durch Ersitzung seinen Rechtsgrund in sich trägt und bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche gegen den Ersitzenden ausschließt. Auch wenn die Entscheidung ein Erbbaurecht betraf, zeigt sie die zentrale Folge der Ersitzung deutlich: Ist sie vollendet, entsteht ein eigenständiger, rechtlich tragfähiger Erwerbstatbestand.

Fazit

Die Ersitzung von Grundstücken ist deutlich enger, als die griffige Formel „30 Jahre nutzen und Eigentümer werden“ vermuten lässt. Erforderlich sind vor allem ein unrichtiger Grundbucheintrag und durchgehender Eigenbesitz über 30 Jahre. Bloße Nutzung, Duldung oder Nachbarschaftspraxis genügen nicht. Für den wahren Eigentümer liegt das Hauptproblem darin, einen fehlerhaften Grundbucheintrag zu lange bestehen zu lassen. Für Erwerber und Erben liegt das Risiko darin, die Vorgeschichte des Grundbuchs zu unterschätzen. Maßgeblich ist deshalb immer eine doppelte Prüfung: Was steht im Grundbuch, und wer war materiell-rechtlich wirklich Eigentümer? Erst wenn beides auseinanderfällt und die Zeitvoraussetzungen hinzukommen, kommt Buchersitzung überhaupt ernsthaft in Betracht.

Kontaktieren Sie uns gerne für eine unverbindliche Ersteinschätzung

Tabelle

ThemaGesetzliche GrundlagePraxis-Tipp
Buchersitzung§ 900 BGBNicht nur auf jahrzehntige Nutzung schauen, sondern zuerst prüfen, seit wann ein unrichtiger Eigentümereintrag im Grundbuch besteht.
Grundbuchberichtigung§ 894 BGB, § 898 BGBBei Verdacht auf einen fehlerhaften Eintrag die Berichtigung früh angehen, auch wenn seit Jahren niemand reagiert hat.
Widerspruch gegen das Grundbuch§ 899 BGBEin eingetragener Widerspruch kann verhindern, dass die Ersitzungsfrist ungestört weiterläuft.
Herausgabe des Grundstücks§ 985 BGBBesitz- und Eigentumslage nie verwechseln. Wer besitzt, ist nicht automatisch Eigentümer.
Rechtsnachfolge§ 943 BGBAuch ältere Eintragungen von Rechtsvorgängern mitprüfen, weil deren Zeiten im Einzelfall angerechnet werden können.

No Comments

Sorry, the comment form is closed at this time.