Neue Zuständigkeiten der Amtsgerichte – Erhöhung der Streitwertgrenze ab 1.1.2026

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Neue Zuständigkeiten der Amtsgerichte – Erhöhung der Streitwertgrenze ab 1.1.2026

Neue Zuständigkeiten ab 01.01.2026: Wann entscheidet das Amtsgericht statt des Landgerichts, welche Streitarten sind streitwertunabhängig zugewiesen – und wo liegen typische Fehlerquellen?

Einleitung

Seit dem 1. Januar 2026 ist die Zuständigkeitsprüfung in Zivilsachen spürbar „umgestellt“. Nicht nur die Streitwertgrenze für die Eingangsinstanz wurde angehoben, auch einzelne Streitgegenstände wurden ausdrücklich bestimmten Gerichten zugewiesen – unabhängig vom Streitwert. Dadurch kann eine Forderung von 9.500 Euro weiterhin vor das Landgericht gehören, während ein wirtschaftlich erheblicher Nachbarstreit plötzlich beim Amtsgericht beginnt. Für die Praxis sind deshalb zwei Fragen entscheidend: Welche Wertgrenze gilt, und fällt der Streit in eine Sonderzuständigkeit, die die Wertgrenze überlagert? Wer diese Systematik sauber prüft, vermeidet Verweisungen, Zeitverlust und unnötige Kosten.

Analyse

Die sachliche Zuständigkeit in Zivilsachen richtet sich grundsätzlich nach dem Gerichtsverfassungsgesetz. Seit dem 1. Januar 2026 umfasst die Zuständigkeit der Amtsgerichte bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro, soweit keine streitwertunabhängige Zuweisung an das Landgericht greift. Dadurch wandern viele Verfahren, die früher erstinstanzlich beim Landgericht geführt wurden, nun zum Amtsgericht.

Praktisch relevant ist zunächst die Streitwertbestimmung. Bei Zahlungsansprüchen entspricht der Streitwert regelmäßig dem eingeklagten Betrag. Bei Unterlassungs-, Herausgabe- oder Feststellungsanträgen wird der Streitwert nach den gesetzlichen Vorgaben und richterlichem Ermessen festgesetzt; in solchen Fällen kann die Einordnung schwieriger sein. Für die Zuständigkeitsfrage ist außerdem bedeutsam, dass einzelne Materien schon immer „ohne Rücksicht auf den Wert“ beim Amtsgericht lagen. Dazu zählen insbesondere Streitigkeiten aus Wohnraummietverhältnissen oder über deren Bestand sowie bestimmte wohnungseigentumsrechtliche Verfahren. Diese Sonderzuständigkeiten bleiben bestehen.

Neu hinzugekommen ist eine streitwertunabhängige Amtsgerichtszuständigkeit für bestimmte Nachbarrechtsstreitigkeiten. Erfasst sind insbesondere Ansprüche aus dem Nachbarrecht nach §§ 910, 911, 923 BGB sowie aus § 906 BGB und landesrechtlichen Nachbarrechtsvorschriften im Sinne von Art. 124 EGBGB, soweit es nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb geht. Für die Praxis bedeutet das: Auch bei wirtschaftlich „großen“ Nachbarstreitigkeiten kann seit 2026 das Amtsgericht die Eingangsinstanz sein, sofern der Streit in diesen Katalog fällt.

Spezialzuständigkeiten der Landgerichte

Parallel dazu hat der Gesetzgeber neue streitwertunabhängige Spezialzuständigkeiten der Landgerichte geschaffen. Damit soll eine stärkere Spezialisierung in komplexen Materien erreicht werden. In erster Instanz sind Landgerichte nun unter anderem ausschließlich zuständig für Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen (z. B. Presse, Rundfunk, Film/TV oder internetbasierte Veröffentlichungen), für bestimmte vergaberechtliche Streitigkeiten (Vergabe öffentlicher Aufträge, Konzessionen oder Rahmenvereinbarungen, soweit keine Sonderzuständigkeit nach Teil 4 GWB greift) sowie für Streitigkeiten aus Heilbehandlungen. Das kann dazu führen, dass selbst ein geringer Streitwert nicht zum Amtsgericht führt, wenn der Streitgegenstand in diese Spezialmaterien fällt.

Die Abgrenzung ist auch wegen der Prozessvoraussetzungen bedeutsam. Vor dem Landgericht gilt Anwaltszwang. Vor dem Amtsgericht besteht dieser in der ersten Instanz grundsätzlich nicht. Wer irrtümlich beim Amtsgericht klagt, obwohl eine streitwertunabhängige Landgerichtszuständigkeit gegeben ist, muss mit einer Verweisung rechnen; wer umgekehrt beim Landgericht klagt, obwohl das Amtsgericht zuständig wäre, riskiert ebenfalls Umwege und Kostenfragen.

Für die zeitliche Anwendung gilt: Die geänderten Zuständigkeitsregeln knüpfen an den Zeitpunkt der Anhängigkeit an. Verfahren, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig werden, unterfallen den neuen Zuständigkeitsgrenzen; ältere Verfahren bleiben grundsätzlich in der bisherigen Zuständigkeitsordnung. Damit wird ein „Zuständigkeitswechsel“ während laufender Verfahren vermieden.

Flankierend wurden ab dem 1. Januar 2026 Wertgrenzen bei Rechtsmitteln angehoben. In der Praxis kann das dazu führen, dass die zweite Instanz seltener erreichbar ist, wenn die Beschwer unter der neuen Schwelle liegt. Das macht eine sorgfältige Zuständigkeits- und Streitwertprüfung bereits vor Klageerhebung noch wichtiger, weil Fehler nicht immer durch ein Rechtsmittel „korrigiert“ werden können.

Rechtsprechung

Die Reform selbst ist gesetzlich determiniert; Streit entsteht in der Praxis häufig dort, wo die Zuständigkeit verkannt und anschließend verwiesen wird. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs betont seit Jahren die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen. Ein Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO ist für das Gericht, an das verwiesen wird, grundsätzlich bindend; die Bindung entfällt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa bei objektiver Willkür oder fundamentalen Verfahrensverstößen. Diese Linie verdeutlicht, dass Zuständigkeitsfragen frühzeitig sauber aufgearbeitet werden müssen, weil nach einer Verweisung „zurück“ regelmäßig kein einfacher Weg besteht.

Zudem zeigt die Rechtsprechung, dass Streitwert- und Beschwerdeberechnungen für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln entscheidend sind. Gerade bei gestiegenen Wertgrenzen kann die genaue Ermittlung des Beschwerdewerts darüber entscheiden, ob eine Berufung statthaft ist oder ob nur eine Zulassung durch das Erstgericht weiterhilft. In Verfahren mit Nebenforderungen oder gestuften Anträgen ist daher erhöhte Sorgfalt geboten.

Fazit

Seit dem 1. Januar 2026 ist die Amtsgerichtszuständigkeit in Zivilsachen deutlich ausgeweitet: Bis 10.000 Euro ist regelmäßig das Amtsgericht Eingangsinstanz. Gleichzeitig wurden streitwertunabhängige Spezialzuständigkeiten neu verteilt. Bestimmte Nachbarrechtsstreitigkeiten sind nun unabhängig vom Streitwert dem Amtsgericht zugewiesen, während Veröffentlichungsstreitigkeiten, Vergabesachen und Heilbehandlungsstreitigkeiten unabhängig vom Streitwert vor das Landgericht gehören. Betroffene sollten deshalb nicht allein auf die Summe schauen, sondern stets auch den Streitgegenstand einordnen und Übergangsvorschriften beachten. Eine fehlerhafte Zuständigkeitswahl führt häufig zu Verweisung, Zeitverlust und prozessualen Folgerisiken.

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FallkonstellationGesetzliche GrundlagePraxis-Hinweis
Zahlungsanspruch bis 10.000 €§ 23 Nr. 1 GVGStreitwert ist regelmäßig der eingeklagte Betrag; Zinsen sind oft nur Nebenforderung.
Zahlungsanspruch über 10.000 €§ 71 Abs. 1 GVGErstinstanzlich regelmäßig Landgericht; dort gilt Anwaltszwang.
Wohnraummiete (auch über 10.000 €)§ 23 Nr. 2 a GVGZuständigkeit des Amtsgerichts ist streitwertunabhängig und exklusiv.
Nachbarrechtliche Ansprüche (Katalog)§ 23 Nr. 2 e GVGPrüfen, ob der Anspruch unter §§ 906, 910, 911, 923 BGB bzw. landesrechtliches Nachbarrecht fällt.
Streit aus Heilbehandlung (auch kleiner Betrag)§ 71 Abs. 2 Nr. 9 GVGStreitwert ist unerheblich; Landgericht ist ausschließlich zuständig.
Veröffentlichungsstreit (Presse/Internet)§ 71 Abs. 2 Nr. 7 GVGLandgerichtzuständigkeit greift streitwertunabhängig.
Vergabestreit (öffentliche Aufträge etc.)§ 71 Abs. 2 Nr. 8 GVGSonderzuständigkeiten nach GWB Teil 4 bleiben vorrangig.

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