Kaufvertrag ohne Rechtswahl bei Internationalem Warenkauf: Welches Recht gilt bei Streit
Kaufvertrag ohne Rechtswahl: Welches Recht gilt bei grenzüberschreitendem Kauf? Überblick zu Rom-I-VO, CISG, Gerichtsstand, Beweislast und typischen Risiken.
Einleitung
Ein Kaufvertrag wird schnell geschlossen: Bestellung im Onlineshop, Angebot per E-Mail, Auftragsbestätigung, Lieferung. Spätestens wenn Ware mangelhaft ist, nicht ankommt oder der Kaufpreis nicht gezahlt wird, stellt sich eine oft unterschätzte Frage: Welches Recht gilt eigentlich? Bei einem Kaufvertrag ohne Rechtswahl ist das nicht automatisch deutsches Recht, selbst wenn in Deutschland bestellt wurde oder die Rechnung auf Deutsch ist. Das anwendbare Recht entscheidet darüber, welche Gewährleistungsrechte bestehen, welche Fristen laufen, welche Beweise erforderlich sind und wie Schadensersatz berechnet wird. Gerade bei grenzüberschreitenden Fällen kann sich außerdem überraschend das UN-Kaufrecht (CISG) „dazuschalten“. Wer diese Weichenstellung übersieht, argumentiert im Streitfall leicht am falschen Recht vorbei.
Rechtsgrundlagen
Für vertragliche Schuldverhältnisse im EU-Kontext ist die Rom-I-Verordnung (VO (EG) Nr. 593/2008) der Ausgangspunkt. Sie gilt vor den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten (mit Besonderheiten u. a. für Dänemark) und bestimmt, welches nationale Recht auf einen Vertrag anzuwenden ist. Wichtig ist dabei der Grundsatz der universellen Anwendung: Das nach der Verordnung berufene Recht kann auch das Recht eines Nicht-EU-Staates sein.
Bei einem Kaufvertrag ohne Rechtswahl greift zunächst die objektive Anknüpfung. Für Kaufverträge über bewegliche Sachen ordnet Art. 4 Rom-I-VO grundsätzlich das Recht des Staates an, in dem der Verkäufer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Regel wirkt für viele überraschend, weil der Käufer oft vom „Recht am Lieferort“ ausgeht. Ergänzend enthält die Rom-I-VO eine Ausweichklausel: Zeigt die Gesamtsituation eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen Staat, kann ausnahmsweise dessen Recht maßgeblich sein.
Anders liegt es bei Verbraucherverträgen. Art. 6 Rom-I-VO schützt Verbraucher, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf den Staat des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers ausrichtet und der Vertrag in diese Tätigkeit fällt. Dann gilt im Grundsatz das Recht des Verbraucherstaats. Ohne Rechtswahl kann das dazu führen, dass trotz ausländischen Verkäufers Verbraucherrecht am Wohnsitz des Verbrauchers maßgeblich ist. Ob eine „Ausrichtung“ vorliegt, ist eine Tatsachenfrage (Webseite, Liefergebiet, Sprache, Währung, Werbung, Kundenkreis).
Zusätzlich ist das UN-Kaufrecht (CISG) zu beachten. Bei internationalen Warenkaufverträgen zwischen Parteien in verschiedenen Staaten kann es kraft Art. 1 CISG anwendbar sein, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Auch wenn die Rom-I-VO auf das Recht eines CISG-Vertragsstaats verweist, kann das CISG als Teil dieses Rechts die kaufrechtlichen Regeln prägen, sofern es nicht nach Art. 6 CISG ausgeschlossen wurde.
Analyse / Praxisbezug
Ein Kaufvertrag ohne Rechtswahl ist in der Praxis vor allem deshalb heikel, weil das anwendbare Recht oft nicht zur Erwartungslage passt. Drei typische Konstellationen zeigen, warum das wichtig ist.
Im B2C-Onlinehandel wird häufig angenommen, dass stets deutsches Recht gilt, wenn der Käufer in Deutschland sitzt. Art. 6 Rom-I-VO kann das zwar stützen, setzt aber voraus, dass der Unternehmer seine Tätigkeit auf Deutschland ausrichtet. Fehlt diese Ausrichtung, bleibt es bei der Grundregel des Art. 4 Rom-I-VO mit dem Recht am Sitz des Verkäufers. Das wirkt sich auf Widerrufsfragen, Gewährleistungsdetails, Verjährung und Informationspflichten aus. Auch die Durchsetzung kann sich ändern, weil ausländisches Recht im deutschen Prozess vorgetragen und gegebenenfalls durch Gutachten geklärt werden muss.
Im B2B-Geschäft ist die CISG-Frage zentral. Wer bei einem grenzüberschreitenden Warenkauf „einfach nichts regelt“, bekommt nicht selten ein einheitliches, aber ungewohntes Regelwerk. Das UN-Kaufrecht kennt eigene Mechanismen, etwa zur Vertragswidrigkeit, zur Nacherfüllung und zu Mitwirkungs- bzw. Rügeobliegenheiten. Für Käufer kann das bedeuten, dass Mängel schneller angezeigt werden müssen und die rechtliche Argumentation anders aufgebaut werden muss als im BGB-Gewährleistungsrecht. Für Verkäufer ist relevant, dass Schadensersatzsystem und Risikoverteilung teilweise anders strukturiert sind. Der Streit dreht sich dann nicht nur um den Mangel, sondern oft schon darum, welches Regelwerk überhaupt anwendbar ist.
Bei gemischten Sachverhalten wird außerdem schnell „falsch etikettiert“: Ein Kaufvertrag mit Montageanteil kann je nach Schwerpunkt als Kauf oder Dienstleistung eingeordnet werden. Auch Lieferketten schaffen Unsicherheiten, wenn mehrere Verträge mit unterschiedlichen Sitzstaaten und unterschiedlichen Erfüllungsorten zusammenkommen. Ohne Rechtswahl muss dann sauber getrennt werden, welcher Vertrag welchem Recht unterliegt. Das entscheidet am Ende auch darüber, welche Ansprüche zusammen geltend gemacht werden können und welche Nebenansprüche (Transport, Einbau, Aus- und Einbaukosten) nach welchem Recht zu beurteilen sind.
Besonders praxisrelevant ist schließlich der Unterschied zwischen anwendbarem Recht und zuständigem Gericht. Ein deutsches Gericht kann ausländisches Recht anwenden müssen. Umgekehrt kann ein ausländisches Gericht deutsches Recht anwenden. Wer bei einem Kaufvertrag ohne Rechtswahl nur auf den Sitz des Vertragspartners oder auf den Lieferort schaut, verfehlt häufig die eigentliche Kollisionsregel.
Rechtsprechung
Der Bundesgerichtshof hat für internationale Warenkaufverträge früh klargestellt, dass eine (auch nur konkludente) Anknüpfung an „deutsches Recht“ das UN-Kaufrecht nicht automatisch ausschließt, weil das CISG Teil der deutschen Rechtsordnung ist (BGH, Urteil vom 23.07.1997 – VIII ZR 134/96). Die Entscheidung ist für die Praxis deshalb bedeutsam, weil sie zeigt, wie leicht Parteien ein anderes Regelwerk „mitwählen“, ohne es zu beabsichtigen.
Für die Verbraucherschutzanknüpfung ist die Auslegung des Merkmals „Ausrichtung der Tätigkeit“ maßgeblich. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierzu Kriterien entwickelt, die sich in der Praxis an Internetauftritten und grenzüberschreitender Werbung orientieren (EuGH, Urteil vom 07.12.2010 – C-585/08 und C-144/09, Pammer/Hotel Alpenhof). Diese Leitlinien werden auch bei der Einordnung verbraucherschützender Anknüpfungen herangezogen, wenn es darum geht, ob ein Unternehmer erkennbar Kunden aus einem bestimmten Staat ansprechen will.
Ergänzend hat der EuGH klargestellt, dass es für den Verbraucherschutz nicht zwingend darauf ankommt, ob der Vertragsschluss „im Fernabsatz“ erfolgt; entscheidend bleibt die ausgerichtete Tätigkeit und der Zusammenhang des Vertrags mit dieser Tätigkeit (EuGH, Urteil vom 06.09.2012 – C-190/11, Mühlleitner). Das ist praktisch relevant, wenn etwa Kontaktanbahnung online erfolgt, der Vertrag aber später anders zustande kommt.
Fazit
Bei einem Kaufvertrag ohne Rechtswahl entscheidet nicht das Bauchgefühl, sondern das Kollisionsrecht. Im Grundsatz führt die Rom-I-Verordnung bei Kaufverträgen häufig zum Recht am gewöhnlichen Aufenthalt des Verkäufers, während Verbraucher unter den Voraussetzungen des Art. 6 Rom-I-VO regelmäßig durch das Recht ihres Aufenthaltsstaats geschützt werden. Im grenzüberschreitenden B2B-Warenkauf kann zusätzlich das UN-Kaufrecht anwendbar werden, ohne dass es im Vertrag erwähnt ist. Weil das anwendbare Recht Fristen, Rechte und Beweislast prägt, sollte die Rechtsfrage früh geklärt und bei neuen Verträgen durch eine klare Rechtswahlklausel rechtssicher gesteuert werden.
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