Falschlieferung im Kaufrecht – Ersatzlieferung oder Rücktritt

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Falschlieferung im Kaufrecht – Ersatzlieferung oder Rücktritt

Falschlieferung im Kaufrecht: Darf der Käufer Ersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten, wenn statt der bestellten Ware nur „ähnlich“ geliefert wird?

Einleitung

Die Rechte im Kaufrecht werden praktisch relevant, wenn der Verkäufer nicht die bestellte Ware liefert, sondern ein „ähnliches“ Produkt schickt. Häufig betrifft das Modellvarianten, Farben, Größen, Materialqualitäten oder Ausstattungsmerkmale. Diese Merkmale wirken aus Sicht des Verkäufers austauschbar. Für den Käufer aber waren sie kaufentscheidend. Rechtlich stellt sich dann nicht zuerst die Frage nach „Kulanz“, sondern nach Vertragstreue. Geschuldet ist die konkret vereinbarte Sache, nicht eine bloß vergleichbare Alternative. Außerdem ist entscheidend, ob der Käufer zunächst Ersatz verlangen muss. Alternativ könnte ein Rücktritt vom Kaufvertrag sofort möglich sein.

Analyse

Ein Kaufvertrag gem. §433 BGB verpflichtet zur Übergabe und Übereignung der vereinbarten Sache. Eine Lieferung „ähnlich, aber nicht wie bestellt“ ist regelmäßig keine vertragsgemäße Erfüllung. Es liegt eine Abweichung von den subjektiven Anforderungen (vereinbarte Beschaffenheit) im Sinne des Sachmangelrechts vor.  § 434 Abs. 5 BGB stellt ausdrücklich klar, dass es einem Sachmangel gleichsteht, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert. 

 Damit ist die Falschlieferung im Kaufrecht grundsätzlich wie ein Mangel zu behandeln. Nun knüpfen die kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte an. § 437 BGB benennt die Rechtsfolgen. Der Käufer kann Nacherfüllung verlangen, zurücktreten oder mindern und unter weiteren Voraussetzungen Schadensersatz verlangen. Vorrangig ist in aller Regel die Nacherfüllung.  § 439 Abs. 1 BGB gibt dem Käufer ein Wahlrecht zwischen Mangelbeseitigung und Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Falschlieferung ist die „Lieferung einer mangelfreien Sache“ typischerweise die passende Form. Denn die richtige Ware soll nachgeliefert werden.

 Die Nacherfüllung ist für den Käufer zudem kostenneutral, weil der Verkäufer die erforderlichen Aufwendungen der Nacherfüllung zu tragen hat. Der Verkäufer darf die gewählte Art der Nacherfüllung allerdings verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dann bleibt die andere Art der Nacherfüllung als Ausweichlösung. Ein Rücktritt ist im Kaufrecht grundsätzlich möglich. Allerdings setzt er regelmäßig eine vorherige Frist zur Nacherfüllung voraus.  § 323 Abs. 1 BGB verlangt bei nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung eine angemessene Fristsetzung, bevor der Käufer zurücktreten kann.

 Praktisch bedeutet das: Der Käufer sollte die richtige Lieferung verlangen und eine klare Frist setzen. Erst wenn der Verkäufer innerhalb dieser Frist nicht ordnungsgemäß nacherfüllt, ist der Rücktritt eröffnet. Der Bundesgerichtshof hat betont, dass es für die Wahrung der Frist nicht genügt, wenn der Verkäufer „irgendetwas“ innerhalb der Frist unternimmt. Der Leistungserfolg muss eintreten, also die mangelfreie Leistung innerhalb der gesetzten Frist tatsächlich bewirkt werden. Eine Fristsetzung ist ausnahmsweise entbehrlich. § 440 BGB nennt Konstellationen, in denen Rücktritt auch ohne Fristsetzung in Betracht kommt. Das gilt etwa, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unzumutbar ist.  Zusätzlich kann § 323 Abs. 2 BGB die Fristsetzung entbehrlich machen. Das gilt etwa bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung. 

 In der Praxis spielt diese Ausnahme vor allem dann eine Rolle, wenn der Verkäufer ausdrücklich mitteilt, dass die bestellte Ware nicht geliefert wird und nur die „ähnliche“ Alternative verfügbar sei.

Statt Rücktritt kann der Käufer mindern. § 441 BGB ermöglicht die Herabsetzung des Kaufpreises durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer. 

 Die Minderung ist besonders dann naheliegend, wenn der Käufer die gelieferte „ähnliche“ Ware behalten will, weil sie trotz Abweichung brauchbar ist. Die Rechtsfolge des Rücktritts ist demgegenüber die Rückabwicklung. Nach § 346 BGB sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und Nutzungen herauszugeben. Damit wird das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnis überführt. Im unternehmerischen Verkehr verschärft sich die Lage durch  § 377 HGB. Bei einem beiderseitigen Handelskauf muss der Käufer die Ware unverzüglich untersuchen und Mängel unverzüglich rügen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt. 

 Gerade bei einer „ähnlichen“ Lieferung kann die rechtzeitige Rüge entscheidend sein, weil die Abweichung meist sofort erkennbar ist.

Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 26.08.2020 – VIII ZR 351/19: Der Rücktritt nach erfolgloser Fristsetzung setzt voraus, dass der Nacherfüllungserfolg innerhalb der Frist ausbleibt; eine bloße Leistungshandlung genügt nicht. 

BGH, Urteil vom 28.05.2014 – VIII ZR 94/13: Der Rücktritt ist bei nur unerheblichem Mangel nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen; die Erheblichkeit ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bewerten. 

Fazit

Eine Falschlieferung bedeutet regelmäßig: Die Lieferung „ähnlich, aber nicht wie bestellt“ ist als Sachmangel einzuordnen, weil eine andere als die geschuldete Sache geliefert wurde. 

 Vorrangig ist dann die Nacherfüllung in Form der Ersatzlieferung nach § 439 BGB.  Ein Rücktritt kommt typischerweise erst nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung nach § 323 BGB in Betracht. Das gilt, es sei denn, die Frist ist nach § 440 BGB oder § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.  Wer die Ware behalten möchte, kann statt Rücktritt die Minderung erklären.  Im B2B-Bereich muss außerdem die unverzügliche Untersuchung und Rüge nach § 377 HGB beachtet werden. Sonst können Gewährleistungsrechte verloren gehen.

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