Anspruch auf Teilzeitarbeit

Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit

Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf die Verringerung seiner Arbeitszeit setzt voraus, dass er die Reduzierung rechtzeitig beantragt und den Umfang klar angibt, wie in § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG geregelt. Besonders wichtig ist hierbei die Arbeitszeitverringerung nach § 8 TzBfG, die klar definiert, unter welchen Bedingungen eine reduzierte Arbeitszeit eingefordert werden kann.

Angabe der gewünschten Verteilung

Der Arbeitnehmer soll dabei die gewünschte Verteilung der verringerten Arbeitszeit angeben (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Das Gesetz verwendet bewusst „soll“ und nicht „muss“, wodurch dem Arbeitnehmer ein Wahlspielraum bleibt. Er kann entweder nur die Verringerung der Arbeitszeit beantragen und dem Arbeitgeber überlassen, die verbleibende Zeit zu verteilen (§ 106 GewO), oder er legt eine konkrete Verteilung fest.

Einheitliches Vertragsangebot bei Verringerung und Verteilung

Macht ein Arbeitnehmer sowohl einen Verringerungs- als auch einen Verteilungswunsch geltend, hängen beide regelmäßig voneinander ab und bilden ein einheitliches Vertragsangebot. In diesem Fall ist eine Klage auf Zustimmung zum Verringerungsantrag bereits dann unbegründet, wenn betriebliche Gründe der gewünschten Verteilung entgegenstehen. Lehnt der Arbeitgeber das Angebot ab (§ 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG), gilt das vorgerichtliche Verfahren nach § 8 TzBfG als abgeschlossen.

Bindung des Arbeitnehmers an den Verteilungswunsch

Nach der Ablehnung durch den Arbeitgeber kann der Arbeitnehmer seinen Verteilungswunsch nicht mehr ändern. Erst ein erneutes Verlangen nach Verringerung und Verteilung unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 6 TzBfG ermöglicht eine neue Durchsetzung. Der Neunte Senat hat dies mit Urteil vom 24. Juni 2008 (9 AZR 514/07) klargestellt. Ob bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Bindungswirkung an den konkreten Verteilungswunsch entsteht, ließ der Senat offen.

Fazit

Abschließend lässt sich festhalten, dass die Regelungen zur Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit komplex sind und sowohl Rechte als auch Pflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber klar definieren. Um sicherzustellen, dass Ihr Antrag korrekt gestellt wird und Ihre Ansprüche vollständig gewahrt bleiben, empfiehlt es sich, frühzeitig fachkundige Beratung in Anspruch zu nehmen. Unsere Kanzlei unterstützt Sie kompetent dabei, Ihre Rechte nach dem TzBfG effektiv durchzusetzen und mögliche Konflikte mit dem Arbeitgeber rechtssicher zu klären. Kontaktieren Sie uns gerne für eine rechtliche Beratung.

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