Die Mitbestimmung des Betriebsrats beeinflusst wesentlich die Gestaltung der Arbeitsbedingungen in Unternehmen. Sie sorgt dafür, dass Arbeitnehmerinteressen bei betrieblichen Entscheidungen berücksichtigt werden.
In einem Gemeinschaftsbetrieb teilen sich alle beteiligten Unternehmen die Leitungsmacht. Der Erste Senat entschied am 15. Mai 2007 (1 ABR 32/06), dass ein einzelnes Unternehmen allein nicht legitimiert ist, um Ansprüche des Betriebsrats geltend zu machen. Nur die gemeinsame Leitungsmacht entscheidet über Maßnahmen, die den Gemeinschaftsbetrieb betreffen.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG muss der Betriebsrat bei der betrieblichen Ordnung und beim Verhalten der Arbeitnehmer mitwirken. Der Arbeitgeber kann durch Verhaltensregeln oder sonstige Maßnahmen das Zusammenwirken der Arbeitnehmer steuern.
Der Erste Senat bestätigte am 13. Februar 2007 (1 ABR 18/06), dass das Tragen einheitlicher Arbeitskleidung der Ordnung dient. Der Betriebsrat bestimmt daher über Art und Beschaffung der Kleidung.
Die Kostenverteilung gehört nicht zum Mitbestimmungsrecht. Sie regelt nicht direkt das Verhalten oder die Ordnung im Betrieb. Hier greifen Einzelvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen.
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG muss der Betriebsrat bei vorübergehender Kürzung oder Verlängerung der Arbeitszeit mitwirken. Der Erste Senat entschied am 24. April 2007 (1 ABR 47/06), dass Teilzeitbeschäftigte ebenfalls betroffen sind. Vorübergehend bedeutet: Abweichung für einen begrenzten Zeitraum mit Rückkehr zur üblichen Arbeitszeit.
Das Mitbestimmungsrecht gilt, wenn die Änderung einseitig angeordnet oder mit Arbeitnehmern vereinbart wird. Es gilt immer für kollektive Interessen, unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer.
Dauerhafte Arbeitszeiterhöhungen unterliegen nicht der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 BetrVG. Hier entscheidet § 87 Abs. 1 Nr. 2 über die Verteilung des bestehenden Arbeitszeitvolumens und Nr. 3 nur über vorübergehende Anpassungen.
Der Erste Senat stellte am 25. Januar 2005 (1 ABR 59/03) klar, dass erhebliche Arbeitszeiterhöhungen eine Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG darstellen können. Eine nicht unerhebliche Erweiterung liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz ausgeschrieben hat oder dies hätte tun müssen.
Nach dem 15. Mai 2007 (1 ABR 32/06) kann die Erhöhung allein aus dem quantitativen Umfang erfolgen. Eine Verlängerung um fünf Stunden pro Woche bei Vollzeit ist typischerweise keine erhebliche Erweiterung und keine Einstellung.
Der Erste Senat entschied am 13. Februar 2007 (1 AZR 163/06), dass Betriebsparteien die Sozialplanabfindung an Bedingungen knüpfen können, etwa an das Angebot eines unzumutbaren Arbeitsplatzes. Die Ungleichbehandlung ist sachlich gerechtfertigt, da selbst kündigende Arbeitnehmer in der Regel weniger Nachteile erfahren. Die Betriebsparteien können nach Ermessen weitere Nachteile ausgleichen.
Die Mitbestimmung und Mitwirkung des Betriebsrats sind zentrale Instrumente, um die Interessen der Arbeitnehmer wirksam zu vertreten und ein faires Gleichgewicht zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite zu schaffen. Gerade bei personellen, sozialen und wirtschaftlichen Entscheidungen hat der Betriebsrat wichtige Rechte, die nicht nur rechtlich verbindlich sind, sondern auch zum Betriebsfrieden beitragen.
Unsere Kanzlei unterstützt Betriebsräte wie auch Arbeitnehmer und Arbeitgeber dabei, ihre Rechte und Pflichten rund um die Mitbestimmung und Mitwirkung rechtssicher wahrzunehmen und Konflikte konstruktiv zu lösen. Kontaktieren Sie uns gerne, wir nehmen uns der Sache an!
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