Die Verringerung der Arbeitszeit in der Elternzeit ist für viele Eltern ein wichtiger Schritt. Sie ermöglicht es, Beruf und Familie besser zu vereinbaren und gleichzeitig die Bindung zum Kind zu stärken. Doch damit der Antrag erfolgreich ist, müssen bestimmte gesetzliche Voraussetzungen eingehalten werden.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht, können nach § 8 TzBfGeine Verringerung ihrer Arbeitszeit verlangen. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor Beginn der Teilzeit gestellt werden.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass ein solcher Antrag konkret formuliert sein muss. Das bedeutet: Der gewünschte Stundenumfang und die genaue Lage der Arbeitszeit müssen angegeben werden. Nur dann handelt es sich um ein wirksames Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags (§ 145 BGB).
Ein Antrag, der die genaue Stundenzahl offen lässt, gilt nicht als wirksames Verringerungsverlangen. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht verpflichtet, zu reagieren, und die sogenannte zweijährige Veränderungssperre des § 8 Abs. 6 TzBfG greift nicht.
Nach § 15 BEEG (früher § 15 BErzGG) können Arbeitnehmer während der Elternzeit eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen. Wichtig ist, dass dieser Antrag erst mit der verbindlichen Erklärung über die Elternzeit gestellt werden kann. Ein verfrühter Antrag ist unwirksam, der Arbeitgeber muss darauf nicht reagieren.
Allerdings kann die Inanspruchnahme von Elternzeit auch von der Zustimmung des Arbeitgebers zum Teilzeitantrag abhängig gemacht werden. Das bedeutet: Arbeitnehmer können erklären, dass sie Elternzeit nur dann nehmen, wenn der Arbeitgeber der Arbeitszeitverkürzung zustimmt.
Mit Urteil vom 5. Juni 2007 (9 AZR 82/07) hat das BAG entschieden, dass der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit auch während des ruhenden Arbeitsverhältnisses gestellt werden kann. Es ist also nicht zwingend erforderlich, dass der Antrag vor Beginn der Elternzeit beim Arbeitgeber eingeht.
Zudem hat das Gericht klargestellt: Der Arbeitgeber muss konkrete betriebliche Gründe darlegen und beweisen, wenn er den Antrag ablehnt. Der Arbeitnehmer erfüllt seine Darlegungslast bereits dann, wenn er behauptet, solche Gründe lägen nicht vor.
Ein häufiges Argument der Arbeitgeber ist die Besetzung des Arbeitsplatzes mit einer Ersatzkraft. Diese kann dem Teilzeitantrag tatsächlich entgegenstehen.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Arbeitgeber schon vor Beginn der Mutterschutzfrist oder der Elternzeit den Arbeitsplatz unbefristet neu besetzt hat. In diesem Fall trägt er selbst das Risiko einer Doppelbesetzung oder reagiert auf einen gestiegenen Arbeitsbedarf – ein Ablehnungsgrund liegt dann nicht ohne Weiteres vor.
Arbeitnehmer haben einen klaren gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Wichtig ist jedoch:
rechtzeitige Antragstellung (mindestens 3 Monate vorher),
konkrete Angaben zur gewünschten Stundenzahl und Lage der Arbeitszeit,
Kenntnis der BAG-Rechtsprechung im Fall einer Ablehnung.
Wer seinen Antrag gut vorbereitet, erhöht die Chancen auf Zustimmung erheblich. Arbeitgeber müssen eine Ablehnung immer mit dringenden betrieblichen Gründen begründen – pauschale Argumente reichen nicht aus.