Schutz vor Diskriminierung wegen Behinderung

Ein zentraler Aspekt des Arbeitsrechts ist der Schutz vor Diskriminierung. Besonders wichtig ist hierbei der Schutz von Arbeitnehmern mit einer Behinderung, um ungerechtfertigte Benachteiligungen im Berufsleben zu verhindern.


1. Schwerbehinderte und Gleichgestellte

Seit dem 1. Juli 2001 schützt § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX Schwerbehinderte sowie ihnen gleichgestellte Menschen vor Benachteiligungen bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses.

Mit dem am 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde dieser Schutz auf alle Menschen mit Behinderung ausgeweitet. Damit hat der Gesetzgeber die Umsetzung europäischer Richtlinien zur Gleichbehandlung gestärkt.


2. Unterschied zwischen SGB IX und AGG

Während § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX nur schwerbehinderte Menschen und Gleichgestellte erfasst, gilt das Benachteiligungsverbot des AGG für alle behinderten Beschäftigten.

Der Neunte Senat stellte in seinem Urteil vom 3. April 2007 (9 AZR 823/06) klar: Schon vor Inkrafttreten des AGG durfte ein öffentlicher Arbeitgeber eine Bewerberin mit einem Grad der Behinderung von 40 nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Das deutsche Recht war zuvor der europäischen Richtlinie 2000/78/EG nicht vollständig gerecht geworden.


3. Europarechtliche Vorgaben

Die Richtlinie 2000/78/EG verpflichtete die Mitgliedstaaten, bis zum 2. Dezember 2003 einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf zu schaffen.

Der Europäische Gerichtshof legt den Begriff der Behinderung weit aus: Er umfasst physische, geistige oder psychische Beeinträchtigungen, die langfristig die Teilhabe am Berufsleben erschweren oder verhindern.

Erst mit Inkrafttreten von §§ 1, 7 Abs. 1 AGG kam die Bundesrepublik Deutschland dieser Pflicht vollständig nach.


4. Anspruch auf Entschädigung

Die Pflicht zur gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung verlangt jedoch, das Benachteiligungsverbot aus § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX schon für die Zeit nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie, aber vor Inkrafttreten des AGG, auf alle behinderten Arbeitnehmer anzuwenden.

Damit können auch Beschäftigte, die nicht schwerbehindert oder gleichgestellt sind, eine Entschädigung nach § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB IX a.F. geltend machen.

Fazit

Der Schutz vor Diskriminierung wegen einer Behinderung ist ein zentrales Element des Arbeitsrechts und wurde durch das Zusammenspiel von SGB IX, AGG und europarechtlichen Vorgaben stetig erweitert. Heute gilt ein umfassendes Benachteiligungsverbot für alle Menschen mit Behinderung, unabhängig vom Grad der Beeinträchtigung. Arbeitnehmer können nicht nur rechtlich gegen Diskriminierungen vorgehen, sondern auch Entschädigungsansprüche geltend machen. Damit wird der gleichberechtigte Zugang zum Arbeitsleben gestärkt und die Teilhabe am Berufsleben nachhaltig gesichert.

Unsere Kanzlei berät und vertritt sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber in allen Fragen des Diskriminierungsschutzes und setzt sich für faire und rechtssichere Lösungen ein. Kontaktieren Sie uns für eine rechtliche Beratung!