Beitragspflicht zur SOKA-BAU – Wichtige Informationen für Bauunternehmen

Ein Betrieb ist dann verpflichtet und zugleich berechtigt, am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen, wenn er überwiegend oder sogar ausschließlich bauliche Leistungen im Sinne der für allgemeinverbindlich erklärten Bau-Tarifverträge erbringt.

Dabei ist nicht der Umsatz, der Gewinn oder die Rechtsform entscheidend, sondern ausschließlich die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, gemessen an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit. Daher muss jeder Betrieb individuell geprüft werden, denn eine pauschale Aussage über die Beitragspflicht ist nicht möglich.


Grundsatz der Beitragspflicht

Grundsätzlich gilt: Jeder Baubetrieb kann von der Beitragspflicht zur SOKA-BAU betroffen sein, denn vom Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes werden nahezu alle Betriebe des Bau- und Ausbaugewerbes erfasst. Daraus folgt, dass die Teilnahme am Sozialkassenverfahren sowie die Beitragszahlung zur SOKA-BAU in der Regel verpflichtend sind.

Die SOKA-BAU ist der gemeinsame Name für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK)sowie die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK). Sie hat ihren Sitz in Wiesbaden. Darüber hinaus sind die Arbeitsgerichte Wiesbaden (für den Westen) und Berlin (für den Osten) für Streitigkeiten zuständig. Die ULAK existiert bereits seit 1949.

Obwohl die SOKA-BAU ursprünglich für soziale Leistungen zuständig ist, erleben viele Unternehmer die Kasse eher als Bedrohung, denn hohe Beitragsforderungen können insbesondere kleinere Betriebe unter Druck setzen.


Risiken für Bauunternehmen

Mehrere Tausend Verfahren sind derzeit bei den Arbeitsgerichten Wiesbaden und Berlin anhängig. Somit kann die Beitragspflicht für manche Betriebe existenzbedrohend sein.

  • Viele Betriebe sind ohne rechtliche Unterstützung nahezu machtlos.

  • Nur ein auf SOKA-BAU spezialisierter Rechtsanwalt kann die rechtliche Situation prüfen und gegen unberechtigte Forderungen vorgehen.

  • Daher ist eine frühzeitige Beratung entscheidend, um wirtschaftliche Risiken zu minimieren.


Betriebe, die unter die SOKA-BAU fallen

Erfasst werden insbesondere Betriebe, die überwiegend bauliche Leistungen erbringen. Dazu gehören beispielsweise:

  • Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit

  • Aptierungs- und Drainierungsarbeiten (Entwässerung von Grundstücken)

  • Asbestsanierungsarbeiten

  • Bautrocknungsarbeiten

  • Beton- und Stahlbetonarbeiten

  • Bohrarbeiten und Brunnenbau

  • Chemische Bodenverfestigungen

  • Dämm- und Isolierarbeiten (Wärme, Kälte, Schall)

  • Erdbewegungsarbeiten (Wegebau, Deichbau, Sportanlagenbau)

  • Estricharbeiten

  • Fassadenbau- und Fertigbauarbeiten

  • Feuerungs- und Ofenbau

  • Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten

  • Glasstahlbetonarbeiten und Glasbausteinverlegung

  • Gleisbauarbeiten

  • Herstellung von Baustoffen (Transportbeton, Fertigmörtel)

  • Hochbau- und Holzschutzarbeiten

  • Kanal-, Rohrleitungs- und Schachtbau

  • Schalungs-, Schornsteinbau- und Sprengarbeiten

  • Straßenbauarbeiten und Pflasterarbeiten

  • Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten

  • Terrazzoarbeiten

  • Tiefbauarbeiten

  • Trocken- und Montagebauarbeiten

  • Vermietung von Baumaschinen mit Bedienungspersonal

  • Wärmedämmverbundsystemarbeiten

  • Wasserwerksbau und Wasserhaltungsarbeiten

  • Zimmer- und Holzbauarbeiten

Darüber hinaus fallen auch Betriebe unter die SOKA-BAU, die im Zusammenschluss mit Baugewerbebetrieben überwiegend Verwaltungs-, Planungs- oder Laborarbeiten durchführen. Somit wird die Beitragspflicht nicht nur auf die reinen Baustellenleistungen beschränkt.


Ausnahmen von der Beitragspflicht

Nicht erfasst werden unter anderem:

  • Betonwaren- und Terrazzowarenhersteller

  • Dachdeckerhandwerk

  • Gerüstbau (sofern ausschließlich Gerüste erstellt werden)

  • Glaserhandwerk

  • Herd- und Ofensetzerhandwerk

  • Maler- und Lackiererhandwerk

  • Naturstein- und Naturwerksteinindustrie

  • Nassbaggerei

  • Parkettlegerhandwerk

  • Säurebauindustrie

  • Schreinerhandwerk und Holzverarbeitung (außer Fertigbau, Dämm- oder Zimmerarbeiten)

  • Klempner-, Gas- und Wasserinstallationsgewerbe

  • Elektroinstallations-, Heizungs- und Lüftungsbauer

  • Steinmetzhandwerk (spezifische Tätigkeiten nach Tarifvertrag)

Denn in diesen Bereichen greifen andere Tarifverträge oder Sozialsicherungssysteme.


Warum professionelle Beratung wichtig ist

Betriebe, die zur Zahlung an die SOKA-BAU verpflichtet sind, stehen oft unter erheblichem Druck. Nur mit fachkundiger Unterstützung lässt sich prüfen, ob die Beitragspflicht tatsächlich besteht, und welche Rechte Ihnen zustehen.

  • Darüber hinaus vertreten wir Sie sowohl im Widerspruchsverfahren als auch vor den Arbeitsgerichten.

  • Wir entwickeln eine individuelle Strategie, damit Ihr Betrieb optimal abgesichert ist.

  • Somit können Sie Risiken minimieren und wirtschaftliche Schäden vermeiden.

Handeln Sie deshalb jetzt: Kontaktieren Sie uns für eine erste rechtliche Einschätzung und lassen Sie sich professionell beraten.