Ein Betrieb ist dann verpflichtet und zugleich berechtigt, am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen, wenn er überwiegend oder sogar ausschließlich bauliche Leistungen im Sinne der für allgemeinverbindlich erklärten Bau-Tarifverträge erbringt.
Dabei ist nicht der Umsatz, der Gewinn oder die Rechtsform entscheidend, sondern ausschließlich die tatsächlich ausgeübten Tätigkeiten, gemessen an der betrieblichen Gesamtarbeitszeit. Daher muss jeder Betrieb individuell geprüft werden, denn eine pauschale Aussage über die Beitragspflicht ist nicht möglich.
Grundsätzlich gilt: Jeder Baubetrieb kann von der Beitragspflicht zur SOKA-BAU betroffen sein, denn vom Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes werden nahezu alle Betriebe des Bau- und Ausbaugewerbes erfasst. Daraus folgt, dass die Teilnahme am Sozialkassenverfahren sowie die Beitragszahlung zur SOKA-BAU in der Regel verpflichtend sind.
Die SOKA-BAU ist der gemeinsame Name für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK)sowie die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK). Sie hat ihren Sitz in Wiesbaden. Darüber hinaus sind die Arbeitsgerichte Wiesbaden (für den Westen) und Berlin (für den Osten) für Streitigkeiten zuständig. Die ULAK existiert bereits seit 1949.
Obwohl die SOKA-BAU ursprünglich für soziale Leistungen zuständig ist, erleben viele Unternehmer die Kasse eher als Bedrohung, denn hohe Beitragsforderungen können insbesondere kleinere Betriebe unter Druck setzen.
Mehrere Tausend Verfahren sind derzeit bei den Arbeitsgerichten Wiesbaden und Berlin anhängig. Somit kann die Beitragspflicht für manche Betriebe existenzbedrohend sein.
Viele Betriebe sind ohne rechtliche Unterstützung nahezu machtlos.
Nur ein auf SOKA-BAU spezialisierter Rechtsanwalt kann die rechtliche Situation prüfen und gegen unberechtigte Forderungen vorgehen.
Daher ist eine frühzeitige Beratung entscheidend, um wirtschaftliche Risiken zu minimieren.
Erfasst werden insbesondere Betriebe, die überwiegend bauliche Leistungen erbringen. Dazu gehören beispielsweise:
Abdichtungsarbeiten gegen Feuchtigkeit
Aptierungs- und Drainierungsarbeiten (Entwässerung von Grundstücken)
Asbestsanierungsarbeiten
Bautrocknungsarbeiten
Beton- und Stahlbetonarbeiten
Bohrarbeiten und Brunnenbau
Chemische Bodenverfestigungen
Dämm- und Isolierarbeiten (Wärme, Kälte, Schall)
Erdbewegungsarbeiten (Wegebau, Deichbau, Sportanlagenbau)
Estricharbeiten
Fassadenbau- und Fertigbauarbeiten
Feuerungs- und Ofenbau
Fliesen-, Platten- und Mosaikarbeiten
Glasstahlbetonarbeiten und Glasbausteinverlegung
Gleisbauarbeiten
Herstellung von Baustoffen (Transportbeton, Fertigmörtel)
Hochbau- und Holzschutzarbeiten
Kanal-, Rohrleitungs- und Schachtbau
Schalungs-, Schornsteinbau- und Sprengarbeiten
Straßenbauarbeiten und Pflasterarbeiten
Stuck-, Putz-, Gips- und Rabitzarbeiten
Terrazzoarbeiten
Tiefbauarbeiten
Trocken- und Montagebauarbeiten
Vermietung von Baumaschinen mit Bedienungspersonal
Wärmedämmverbundsystemarbeiten
Wasserwerksbau und Wasserhaltungsarbeiten
Zimmer- und Holzbauarbeiten
Darüber hinaus fallen auch Betriebe unter die SOKA-BAU, die im Zusammenschluss mit Baugewerbebetrieben überwiegend Verwaltungs-, Planungs- oder Laborarbeiten durchführen. Somit wird die Beitragspflicht nicht nur auf die reinen Baustellenleistungen beschränkt.
Nicht erfasst werden unter anderem:
Betonwaren- und Terrazzowarenhersteller
Dachdeckerhandwerk
Gerüstbau (sofern ausschließlich Gerüste erstellt werden)
Glaserhandwerk
Herd- und Ofensetzerhandwerk
Maler- und Lackiererhandwerk
Naturstein- und Naturwerksteinindustrie
Nassbaggerei
Parkettlegerhandwerk
Säurebauindustrie
Schreinerhandwerk und Holzverarbeitung (außer Fertigbau, Dämm- oder Zimmerarbeiten)
Klempner-, Gas- und Wasserinstallationsgewerbe
Elektroinstallations-, Heizungs- und Lüftungsbauer
Steinmetzhandwerk (spezifische Tätigkeiten nach Tarifvertrag)
Denn in diesen Bereichen greifen andere Tarifverträge oder Sozialsicherungssysteme.
Betriebe, die zur Zahlung an die SOKA-BAU verpflichtet sind, stehen oft unter erheblichem Druck. Nur mit fachkundiger Unterstützung lässt sich prüfen, ob die Beitragspflicht tatsächlich besteht, und welche Rechte Ihnen zustehen.
Darüber hinaus vertreten wir Sie sowohl im Widerspruchsverfahren als auch vor den Arbeitsgerichten.
Wir entwickeln eine individuelle Strategie, damit Ihr Betrieb optimal abgesichert ist.
Somit können Sie Risiken minimieren und wirtschaftliche Schäden vermeiden.
Handeln Sie deshalb jetzt: Kontaktieren Sie uns für eine erste rechtliche Einschätzung und lassen Sie sich professionell beraten.