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Schadensersatzrecht & Schmerzensgeldrecht

Schadensersatz und Schmerzensgeld

Das Schadensersatzrecht und Schmerzensgeldrecht umfasst diejenigen Rechtsvorschriften, die die Ansprüche auf Ersatz für entstandene materielle oder immaterielle Schäden regeln.

Fügt jemand in Deutschland einem Dritten einen Schaden an einem Rechtsgut zu (zB Vermögen, Eigentum, Gesundheit, etc.) zu, stellt sich die Frage inwiefern er dem Dritten zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet ist.

Das Recht im Bereich Schadensersatz und Schmerzensgeld regelt dabei insbesondere die Voraussetzungen für die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs (Tatbestand) sowie den Umfang der zu ersetzenden Schäden (Rechtsfolge).

Schadensersatzansprüche entstehen im Schadensersatzrecht und Schmerzensgeldrecht entweder aus einer vertraglichen Beziehung heraus, beispielsweise bei vertragswidrigem Verhalten einer Partei, vgl. insbesondere §§ 280 ff. BGB. Schadensersatzansprüche können sich aber auch aus dem Gesetz ergeben, zB bei rechtswidriger Schädigung fremder Rechtsgüter, vgl. §§ 823 ff. BGB.

Der Schadensumfang ist insbesondere in den §§ 249 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Der Schaden ist im Schadensersatzrecht und Schmerzensgeldrecht grundsätzlich vollumfänglich zu ersetzen. Gemäß § 253 I BGB sollen grundsätzlich nur materielle Schäden ersetzt werden, also nur geldwerte Vermögenspositionen, nicht hingegen immaterielle Schäden. Von diesem Grundsatz bildet § 253 Abs. 2 BGB eine gewichtige Ausnahme: Bei Verletzung insbesondere des Körpers und der Gesundheit ist grundsätzlich ein Schmerzensgeld als Entschädigung für den immateriellen Schaden zu zahlen.

Nach einem Autounfall können Geschädigte einen Anspruch auf Schmerzensgeld haben. Dies gilt auch für enge Angehörige, die den Tod eines Unfallopfers verkraften müssen.

Bei einem Verkehrsunfall bleibt es nicht immer bei einem Sachschaden. Schnell kommt es vor, dass andere Verkehrsteilnehmer verletzt oder sogar getötet werden. In dieser Situation geht es nicht nur um Ersatz des Vermögensschadens durch Behandlungskosten, Verdienstausfall oder Mietwagenkosten. Vielmehr haben Unfallopfer unter Umständen auch Anspruch auf Schmerzensgeld.
Dabei geht es darum, dass Sie einen Ausgleich für die erlittenen immateriellen Schäden, insbesondere durch die erlittenen Schmerzen erhalten. Darüber hinaus schuldet der Schädiger gegenüber dem Unfallopfer Genugtuung.

Zu den zentralen Themen im Schadensersatzrecht und Schmerzensgeldrecht gehören:

  • Naturalrestitution
  • Schadenskompensation
  • Schadensersatz durch Unterlassen
  • Vertretenmüssen
  • Handlungs-/Verschuldenszurechnung
  • Kausalität (haftungsbegründend, haftungsausfüllend)
  • Verkehrssicherungspflichten
  • Schadenskorrektur (zB Vorteilsanrechnung)
  • Mitverschulden

Auf den folgenden Seiten versuchen wir Sie zu den Grundzügen im Bereich Schadensersatz und Schmerzensgeld möglichst umfangreich zu informieren.

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