Anspruch auf Teilzeitarbeit

Anspruch auf Teilzeitarbeit

Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann vom Arbeitgeber verlangen, seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu verringern, § 8 TzBfG.

Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 TzBfG muss der Arbeitnehmer die Ver ringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Mit Urteil vom 16. Oktober 2007 ( 9 AZR 239/07 ) hat der Neunte Senat entschieden, welche Voraussetzungen an ein bestimmtes Ver ringerungsverlangen des Arbeitnehmers nach § 8 TzBfG zu stellen sind. Der Ver ringerungsantrag des Arbeitnehmers ist ein Angebot auf Abschluss eines Änderungs vertrags i.S.v. § 145 BGB. Ein solches Angebot muss nach allgemeinem Vertragsrecht regelmäßig so konkret sein, dass es mit einem einfachen „Ja“ angenommen werden kann. Der Inhalt des vom Arbeitnehmer gewünschten Änderungsvertrags muss fest stehen. Bei einem Verringerungsbegehren, das den Umfang der Arbeitszeit offen lässt, steht der angestrebte Vertragsinhalt demgegenüber nicht fest.

Konkretisiert der Arbeitnehmer sein Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit nicht und räumt er dem Arbeitgeber kein Recht zur Bestimmung des Umfangs der Verringerung ein, liegt kein Verringerungsverlangen i.S.v. § 8 Abs. 1 TzBfG vor. Der Arbeitgeber muss auf ein solches unbestimmtes Verlangen einerseits nicht innerhalb der in § 8 Abs. 5 TzBfG genannten Frist durch Annahme oder Ablehnung reagieren. Andererseits löst die Re aktion des Arbeitgebers auf ein solches unbestimmtes Verringerungsverlangen nicht die sog. zweijährige Veränderungssperre des § 8 Abs. 6 TzBfG aus. Ein Arbeitnehmer, der während der Elternzeit bei seinem Arbeitgeber mit verringerter Arbeitszeit arbeiten möchte, musste nach dem am 31. Dezember 2006 außer Kraft getretenen § 15 Abs. 5 Satz 1 BErzGG (nunmehr § 15 Abs. 5 BEEG) dafür einen An trag stellen. Stimmte der Arbeitgeber dem nicht zu, musste der Arbeitnehmer dem Ar beitgeber mitteilen, dass er die Verringerung beanspruche (§ 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BErzGG). Mit Urteil vom 5. Juni 2007 ( 9 AZR 82/07 ) hat der Neunte Senat ent schieden, dass der Antrag und die Mitteilung des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber nicht stets vor Inanspruchnahme der Elternzeit i.S.v. § 16 Abs. 1 BErzGG zugehen müssen. Die Verringerung kann auch noch während des infolge der Elternzeit ruhenden Ar beitsverhältnisses beansprucht werden.

Der Antrag, die Arbeitszeit während der El ternzeit zu verringern, kann jedoch nicht schon vor der verbindlichen Erklärung des Arbeitnehmers, für welche Zeiten er Elternzeit beansprucht, sondern frühestens mit dieser Erklärung gestellt werden. Der Arbeitgeber ist daher auch nicht verpflichtet, auf einen verfrüht gestellten Antrag gem. § 15 Abs. 7 Satz 4 BErzGG form und frist gerecht zu reagieren. Der Arbeitnehmer kann allerdings die Inanspruchnahme von Elternzeit davon abhängig machen, dass der Arbeitgeber einem Antrag auf Ver ringerung der Arbeitszeit (Elternteilzeit) während der Elternzeit zustimmt. Die sog. Be dingungsfeindlichkeit gestaltender Willenserklärung steht dem nicht entgegen. In dem Urteil hat der Neunte Senat weiter ausgeführt, dass die Darlegung der Tatsachen, aus denen sich die entgegenstehenden dringlichen betrieblichen Gründe gem. § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BErzGG ergeben sollen, und deren Beweis dem Arbeitgeber obliegt. Der Arbeitnehmer genügt seiner Darlegungslast bereits dann, wenn er behauptet, derartige entgegenstehende Gründe bestünden nicht.

Die zwischenzeitliche Besetzung des Arbeitsplatzes mit einer Ersatzkraft kann dem Verringerungsantrag entgegenstehen. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Arbeitgeber bereits vor Beginn der Mutter schutzfrist einer Arbeitnehmerin und vor deren verbindlicher Inanspruchnahme von Elternzeit den Arbeitsplatz durch eine unbefristete Einstellung nachbesetzt hat. Da er mit der unbefristeten Einstellung entweder das Risiko einer „Doppelbesetzung“ ein gegangen ist oder die Abdeckung eines steigenden Arbeitsbedarfs gesichert hat, be darf es weitergehender Darlegungen zum Ablehnungsgrund.