Betriebskosten im Mietvertrag: Wer trägt welche Kosten?

Gesetzlich gehören Betriebskosten zur Miete, aber Vermieter können im Mietvertrag bestimmen, dass Mieter einzelne Kostenpositionen separat übernehmen. Dabei gelten nur die Kosten, die der Mietvertrag ausdrücklich nennt.

Seit dem 1. Januar 2004 reicht eine Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung (§ 2 BetrKV) aus, da sie alle umlagefähigen Kostenpositionen klar auflistet.

Umlagefähige Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung

Die Betriebskostenverordnung definiert genau, welche Kosten Vermieter auf Mieter umlegen dürfen. Deshalb ist es wichtig, die Positionen genau zu kennen.

1. Öffentliche Lasten des Grundstücks

Hierzu zählt insbesondere die Grundsteuer, die der Mieter tragen muss.

2. Wasserversorgung

Dazu gehören die Kosten für Wasserverbrauch, Grundgebühren, Wasserzähler, Eichung, Wartung und den Betrieb der Wasseranlagen. Ebenso fallen die Kosten für Berechnung und Aufteilung in diesen Bereich.

3. Entwässerung

Unter Entwässerung fallen Gebühren für Haus- und Grundstücksentwässerung sowie Kosten für Pumpenanlagen und deren Betrieb.

4. Heizung

Mieter zahlen Kosten für:

  • Betrieb zentraler Heizungsanlagen inklusive Brennstoff, Strom, Wartung, Reinigung und Messungen,

  • eigenständige Brennstoffversorgung,

  • gewerbliche Wärmelieferung,

  • Wartung und Reinigung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten.

5. Warmwasserversorgung

Hierzu zählen die Kosten für zentrale Warmwasseranlagen, gewerbliche Warmwasserversorgung sowie Reinigung und Wartung. Darüber hinaus werden Strom- und Wasserverbrauchskosten anteilig berücksichtigt.

6. Verbundene Heizungs- und Warmwassersysteme

Die Umlage hängt von der Art der Anlage ab, und es muss darauf geachtet werden, dass bereits berücksichtigte Kosten nicht doppelt angesetzt werden.

7. Aufzug

Kosten für Betrieb, Strom, Wartung, Pflege, Überwachung und Reinigung trägt der Mieter sofern im Mietvertrag vereinbart.

8. Straßenreinigung und Müllbeseitigung

Hierunter fallen öffentliche Gebühren, Kosten für nicht öffentliche Maßnahmen, Müllkompressoren und Müllmengenerfassungsanlagen.

9. Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung

Dazu zählen Kosten für die Reinigung gemeinsamer Bereiche, wie Treppenhäuser, Keller, Waschküchen und Fahrstühle.

10. Gartenpflege

Mieter tragen Kosten für Grünflächenpflege, Spielplätze und Zufahrten. Ebenso fallen Erneuerungskosten für Pflanzen und Sand an.

11. Beleuchtung

Hierzu gehören Stromkosten für Außen- und Innenbeleuchtung der gemeinschaftlich genutzten Bereiche.

12. Schornsteinreinigung

Die Kehrgebühren nach der maßgeblichen Gebührenordnung müssen berücksichtigt werden.

13. Sach- und Haftpflichtversicherung

Kosten für Feuer-, Sturm-, Wasser-, Glas- und Haftpflichtversicherung kann der Vermieter auf die Mieter umlegen.

14. Hauswart

Hauswartsvergütung, Sozialbeiträge und geldwerte Leistungen trägt der Mieter, solange diese nicht Instandhaltung, Schönheitsreparaturen oder Verwaltung betreffen.

15. Antennen- und Breitbandanlagen

Hierzu zählen Betriebskosten, Strom, Wartung und Nutzungsentgelte.

16. Wäschepflegeanlagen

Kosten für Betrieb, Strom, Reinigung, Überwachung und Wasser werden auf Mieter umgelegt.

17. Sonstige Betriebskosten

Alle Kosten, die nicht in den Nummern 1–16 aufgeführt sind, aber nach § 1 BetrKV zulässig sind, können ebenfalls auf Mieter umgelegt werden.

Betriebskostenvorauszahlung und Abrechnung

Vermieter dürfen im Mietvertrag eine angemessene Vorauszahlung auf Betriebskosten vereinbaren. Darüber hinausmuss jährlich abgerechnet werden. Alternativ kann eine Betriebskostenpauschale vereinbart werden, bei der keine separate Abrechnung erfolgt.

Besondere Vorschriften sind bei der Abrechnung der Heizkosten zu beachten. Es gilt die Heizkostenverordnung (HeizkVO).

Verantwortlich für den Inhalt der Seite Rechtsanwalt Mietrecht Hamburg Berlin Betriebskosten: Rechtsanwalt Stephan Steinwachs (Rechtsanwalt Hamburg Berlin)

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