Gesetzlich gehören Betriebskosten zur Miete, aber Vermieter können im Mietvertrag bestimmen, dass Mieter einzelne Kostenpositionen separat übernehmen. Dabei gelten nur die Kosten, die der Mietvertrag ausdrücklich nennt.
Seit dem 1. Januar 2004 reicht eine Bezugnahme auf die Betriebskostenverordnung (§ 2 BetrKV) aus, da sie alle umlagefähigen Kostenpositionen klar auflistet.
Die Betriebskostenverordnung definiert genau, welche Kosten Vermieter auf Mieter umlegen dürfen. Deshalb ist es wichtig, die Positionen genau zu kennen.
Hierzu zählt insbesondere die Grundsteuer, die der Mieter tragen muss.
Dazu gehören die Kosten für Wasserverbrauch, Grundgebühren, Wasserzähler, Eichung, Wartung und den Betrieb der Wasseranlagen. Ebenso fallen die Kosten für Berechnung und Aufteilung in diesen Bereich.
Unter Entwässerung fallen Gebühren für Haus- und Grundstücksentwässerung sowie Kosten für Pumpenanlagen und deren Betrieb.
Mieter zahlen Kosten für:
Betrieb zentraler Heizungsanlagen inklusive Brennstoff, Strom, Wartung, Reinigung und Messungen,
eigenständige Brennstoffversorgung,
gewerbliche Wärmelieferung,
Wartung und Reinigung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten.
Hierzu zählen die Kosten für zentrale Warmwasseranlagen, gewerbliche Warmwasserversorgung sowie Reinigung und Wartung. Darüber hinaus werden Strom- und Wasserverbrauchskosten anteilig berücksichtigt.
Die Umlage hängt von der Art der Anlage ab, und es muss darauf geachtet werden, dass bereits berücksichtigte Kosten nicht doppelt angesetzt werden.
Kosten für Betrieb, Strom, Wartung, Pflege, Überwachung und Reinigung trägt der Mieter sofern im Mietvertrag vereinbart.
Hierunter fallen öffentliche Gebühren, Kosten für nicht öffentliche Maßnahmen, Müllkompressoren und Müllmengenerfassungsanlagen.
Dazu zählen Kosten für die Reinigung gemeinsamer Bereiche, wie Treppenhäuser, Keller, Waschküchen und Fahrstühle.
Mieter tragen Kosten für Grünflächenpflege, Spielplätze und Zufahrten. Ebenso fallen Erneuerungskosten für Pflanzen und Sand an.
Hierzu gehören Stromkosten für Außen- und Innenbeleuchtung der gemeinschaftlich genutzten Bereiche.
Die Kehrgebühren nach der maßgeblichen Gebührenordnung müssen berücksichtigt werden.
Kosten für Feuer-, Sturm-, Wasser-, Glas- und Haftpflichtversicherung kann der Vermieter auf die Mieter umlegen.
Hauswartsvergütung, Sozialbeiträge und geldwerte Leistungen trägt der Mieter, solange diese nicht Instandhaltung, Schönheitsreparaturen oder Verwaltung betreffen.
Hierzu zählen Betriebskosten, Strom, Wartung und Nutzungsentgelte.
Kosten für Betrieb, Strom, Reinigung, Überwachung und Wasser werden auf Mieter umgelegt.
Alle Kosten, die nicht in den Nummern 1–16 aufgeführt sind, aber nach § 1 BetrKV zulässig sind, können ebenfalls auf Mieter umgelegt werden.
Vermieter dürfen im Mietvertrag eine angemessene Vorauszahlung auf Betriebskosten vereinbaren. Darüber hinausmuss jährlich abgerechnet werden. Alternativ kann eine Betriebskostenpauschale vereinbart werden, bei der keine separate Abrechnung erfolgt.
Besondere Vorschriften sind bei der Abrechnung der Heizkosten zu beachten. Es gilt die Heizkostenverordnung (HeizkVO).
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