Rechtlich versteht man unter einem Geburtsschaden eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung, die während der Geburt oder unmittelbar danach bei einem Neugeborenen auftritt. Dabei können Fehler oder Versäumnisse während der Schwangerschaft, der Geburt oder der unmittelbaren postnatalen Phase die Ursache sein.
Darüber hinaus kann ein Geburtsschaden unterschiedliche Formen annehmen, je nachdem, ob er auf medizinische, organisatorische oder unvorhersehbare Umstände zurückzuführen ist.
Ein Geburtsschaden kann verschiedene Ursachen haben, wie zum Beispiel:
Ärztliche Behandlungsfehler
Unzureichende Überwachung der Schwangerschaft oder Geburt
Unangemessener Geburtsvorgang
Verspätete Diagnose oder Behandlung von Komplikationen
Zudem können auch organisatorische Fehler im Krankenhaus oder mangelhafte Kommunikation zwischen dem medizinischen Personal eine Rolle spielen.
Rechtlich kann ein Geburtsschaden zu Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüchen führen. Allerdings hängt die rechtliche Beurteilung und Durchsetzung solcher Ansprüche stark von den individuellen Umständen des Falls und den geltenden Gesetzen des jeweiligen Landes ab.
Deshalb ist es ratsam, sich bei Verdacht auf einen Geburtsschaden frühzeitig rechtlich beraten zu lassen, um die Ansprüche korrekt geltend zu machen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Entscheidungen grundlegende Fragen zur Haftung bei Geburtsschäden geklärt:
BGH, Urteil vom 25. November 2014 – VI ZR 376/13
Der BGH entschied, dass bei einem Geburtsschaden grundsätzlich eine Amtshaftung des Krankenhauses in Betracht kommt, wenn ein grober Organisationsfehler vorliegt. Damit kann das Krankenhaus für Fehler bei der Organisation der Geburtshilfe haftbar gemacht werden.
BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 – VI ZR 261/16
In dieser Entscheidung stellte der BGH klar, dass bei einem Geburtsschaden die Beweislast für die Kausalität zwischen dem ärztlichen Behandlungsfehler und dem Schaden beim Kind beim Geschädigten liegt. Das bedeutet, dass der Geschädigte nachweisen muss, dass der Behandlungsfehler den Schaden verursacht hat.
BGH, Urteil vom 3. Juli 2018 – VI ZR 132/18
Hier stellte der BGH fest, dass ein Schadensersatzanspruch wegen eines Geburtsschadens auch dann bestehen kann, wenn der Schaden auf einem Behandlungsfehler während der Schwangerschaft beruht. Somit kann ein Fehler vor der eigentlichen Geburt eine Haftung des Arztes begründen.