Ein Behandlungsfehler liegt vor, wenn medizinisches Fachpersonal während einer Behandlung eine Handlung begeht, die nicht dem anerkannten Standard der Sorgfalt oder Fachkenntnis entspricht. Dadurch entsteht beim Patienten ein Schaden, der vermeidbar gewesen wäre.
Behandlungsfehler können in vielen Bereichen auftreten. Dazu zählen zum Beispiel Diagnosefehler, Fehler bei der Medikamentengabe, chirurgische Eingriffe, Kommunikationsprobleme oder auch eine unzureichende Nachsorge.
Es ist wichtig zu verstehen, dass nicht jede Komplikation oder jedes negative Ergebnis automatisch ein Behandlungsfehler ist. Denn nicht jede unerwünschte Folge einer Behandlung beruht auf einem Versäumnis.
Ein Behandlungsfehler wird erst dann angenommen, wenn die medizinische Versorgung unter dem anerkannten Standard liegt und dadurch ein vermeidbarer Schaden entsteht.
Wenn ein Patient den Verdacht auf einen Behandlungsfehler hat, sollte er sich rechtlich beraten lassen. Unsere Anwaltskanzlei prüft in einem solchen Fall die Erfolgsaussichten von Ansprüchen und begleitet Betroffene bei der Durchsetzung ihrer Rechte.
Darüber hinaus gibt es in einigen Bundesländern Schlichtungsstellen oder Gutachterkommissionen. Diese können bei der Aufklärung helfen und unterstützen, indem sie eine neutrale Bewertung der möglichen Fehler vornehmen.
Die Rechtsprechung des BGH verdeutlicht, wie Behandlungsfehler juristisch bewertet werden:
BGH, Urteil vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17
In diesem Fall ging es um die Beweislastverteilung. Der BGH stellte klar, dass grundsätzlich der Patient den Beweis erbringen muss, dass ein Behandlungsfehler vorliegt.
BGH, Urteil vom 23. Oktober 2012 – VI ZR 74/12
Hier wurde die Aufklärungspflicht des Arztes betont. Ärzte müssen Patienten umfassend über Risiken aufklären, damit eine informierte Entscheidung möglich ist.
BGH, Urteil vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02
Dieses Urteil betrifft die Verjährung von Ansprüchen. Der BGH entschied, dass die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre beträgt und erst mit der Kenntnis des Patienten vom Behandlungsfehler beginnt.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2002 – VI ZR 331/01
Hier ging es um die Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern. Liegt ein grober Fehler vor, muss der Arzt beweisen, dass der Schaden nicht durch sein Handeln verursacht wurde.