Grenzüberschreitender Arbeitnehmereinsatz

Bürgenhaftung für Generalunternehmer

Nach § 1a AEntG haftet ein Generalunternehmer für die Mindestlohnansprüche der Arbeitnehmer seines Nachunternehmers. Diese Haftung funktioniert wie die eines Bürgen, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet. Ziel ist die Einhaltung der Mindestlöhne und Arbeitsbedingungen nach dem AEntG.

Verfassungsmäßigkeit der Bürgenhaftung

Der Fünfte Senat entschied am 12. Januar 2005 (-5 AZR 617/01-), dass die Vorschrift verfassungsgemäß ist. Die Bürgenhaftung greift zwar in Art. 12 Abs. 1 GG ein, ist aber durch das Gemeinwohl gerechtfertigt. Sie dient der wirksamen Durchsetzung des AEntG und verstärkt die Kontrolle der Nachunternehmer.

Zweck und Verhältnismäßigkeit

Die Haftung des Bauunternehmers ist verschuldensunabhängig. Sie motiviert ihn, darauf zu achten, dass Nachunternehmer die Mindestlöhne einhalten. Andere Maßnahmen, wie verstärkte Baustellenkontrollen, wären nicht so effektiv. Deshalb ist der Eingriff verhältnismäßig.

Europarechtliche Vereinbarkeit

Der Europäische Gerichtshof bestätigte, dass § 1a AEntG mit Art. 49 EG vereinbar ist. Die Haftung umfasst nur tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen. Ansprüche aus Annahmeverzug oder Verzugszinsen fallen nicht darunter. Damit bleibt die Mindestlohnpflicht klar geregelt.

Besondere Fälle: Auslandsentsendung

Der Achte Senat entschied am 14. Juli 2005 (-8 AZR 392/04-), dass ein Entsendevertrag einen zweiten Arbeitsvertrag darstellt. Das ursprüngliche Arbeitsverhältnis ruht während der Entsendung. Rechte und Pflichten leben nach der Rückkehr automatisch wieder auf. Diese Regelung sichert die deutsche Sozialversicherung für entsandte Arbeitnehmer.