Die Arbeitszeit und Vergütung eines Arbeitnehmers richtet sich nach dem Arbeitsvertrag, Tarifverträgen und gesetzlichen Regelungen. Sonderformen wie Teilzeit oder Altersteilzeit erfordern besondere Vereinbarungen. Der Arbeitgeber zahlt die vereinbarte Vergütung für die geleistete Arbeit. Änderungen von Arbeitszeit oder Bezahlung müssen beide Parteien zustimmen. Im Blockmodell der Altersteilzeit arbeitet der Arbeitnehmer zunächst wie in Vollzeit, erhält aber bereits das reduzierte Teilzeitentgelt. So wird die Freistellungsphase abgedeckt. Das Sterbegeld bei Tod bemisst sich daher nach den Teilzeitbezügen und nicht nach einer hypothetischen Vollzeitvergütung.
Hinterbliebene erhalten nach § 41 BAT-O Sterbegeld. Sie bekommen die Vergütung für die restlichen Tage des Sterbemonats und für zwei weitere Monate. Bei Altersteilzeit im Blockmodell richtet sich das Sterbegeld nach den Teilzeitbezügen, egal ob der Tod in der Arbeits- oder Freistellungsphase eintritt.
Bei Insolvenz des Arbeitgebers gelten besondere Regeln. Ansprüche aus der Arbeitsphase werden Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO). Nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit kann der Arbeitnehmer diese Ansprüche nicht mehr mit einer Leistungsklage geltend machen. Der vorläufige Insolvenzverwalter kann bereits vor Eröffnung der Insolvenz die Masseunzulänglichkeit feststellen. Kündigt der Insolvenzverwalter das Altersteilzeitverhältnis nicht rechtzeitig, entstehen neue Masseverbindlichkeiten, die über eine Leistungsklage geltend gemacht werden können.
Vertragsstrafen müssen klar und verständlich sein. Pauschale Strafregelungen, die für jedes schuldhafte Verhalten des Arbeitnehmers greifen, sind unwirksam (§ 307 BGB). Sie verletzen das Transparenzgebot und benachteiligen den Arbeitnehmer.
Auch eine pauschale Vertragsstrafe bei gravierendem Vertragsverstoß, wie z. B. ein Wettbewerbsverstoß, ist unzulässig. Sie legt den Leistungsrahmen zu weit fest und schützt einseitig den Arbeitgeber. Vertragsstrafen dürfen keine überhöhte Absicherung erzeugen. Sie müssen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausbalancieren.
Arbeitnehmer müssen sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend melden (§ 37b SGB III). Bei befristeten Verträgen gilt ein frühester Zeitpunkt drei Monate vor Vertragsende. Versäumt der Arbeitnehmer die Meldung, kann das Arbeitslosengeld gekürzt werden (§ 140 SGB III).
Der Arbeitgeber haftet nicht, wenn er den Arbeitnehmer nicht über diese Pflicht informiert. § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SGB III schützt das Sozialrecht, nicht das Vermögen des Arbeitnehmers.
Bei Mitarbeiterbeteiligungen muss der Arbeitgeber über wirtschaftliche Risiken aufklären. Erklärt er nicht, dass Aktien nicht handelbar sind, kann der Arbeitnehmer Schadensersatz verlangen. Eine persönliche Haftung der Gesellschafter oder Geschäftsführer besteht nur bei besonderen Gründen, z. B. bei besonderem Vertrauen oder eigenwirtschaftlichem Interesse.
Arbeitnehmer unterschreiben oft eine Ausgleichsquittung. Darin erklären sie, dass alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis abgegolten sind.
Der Vierte Senat entschied, dass solche Klauseln nur Vertragsbestandteil werden, wenn sie nicht ungewöhnlich und klar erkennbar sind (§ 305c BGB). Wird die Quittung in einer Erklärung wie „Rückgabe Ihrer Unterlagen“ versteckt, wird sie nicht Vertragsinhalt. Der Arbeitnehmer kann nicht erwarten, weitere Erklärungen abzugeben, wenn er nur Unterlagen übergibt.
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss der Arbeitgeber ein Zeugnis ausstellen. Es enthält Art und Dauer der Beschäftigung. Auf Wunsch des Arbeitnehmers wird Leistung und Führung beurteilt (§ 109 GewO).
Der Neunte Senat erlaubt, dass wesentliche Ausfallzeiten wie Elternzeit im Zeugnis erwähnt werden. Dies sichert die Wahrheit des Zeugnisses. Nur so wird vermieden, dass Dritte glauben, der Arbeitnehmer habe während des gesamten Zeitraums gearbeitet. Auch längere Elternzeiten dürfen aufgeführt werden, ohne dass dies den Arbeitnehmer benachteiligt.
Das Arbeitsrecht schützt die Interessen beider Parteien. Arbeitnehmer haben Anspruch auf faire Vergütung, Zeugnisse, Aufklärung und Schadensersatz. Gleichzeitig wahrt es die berechtigten Interessen des Arbeitgebers, etwa bei Vertragsstrafen oder Insolvenzfällen. Altersteilzeit, Ausgleichsquittungen oder Mitarbeiterbeteiligungen dürfen den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligen. Die Pflichten bei Meldung zur Arbeitsagentur liegen beim Arbeitnehmer.
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