Urlaubsfestlegung durch den Arbeitgeber

Mit der Festlegung des Urlaubszeitraums gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG hat der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs seine Pflicht grundsätzlich erfüllt. Wird der Freistellungserfolg nachträglich unmöglich, geht der durch die Festlegung konkretisierte Freistellungsanspruch nach § 243 Abs. 2, § 275 Abs. 1 BGB unter.

Kurzarbeit und Auswirkungen auf Urlaub

Nach einem Urteil des Neunten Senats vom 16. Dezember 2008 (9 AZR 164/08) befreit eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit, die die Arbeitszeit auf null reduziert, den Arbeitnehmer auch dann von seiner Arbeitspflicht, wenn der Arbeitgeber zuvor Urlaub gewährt hat. In diesem Fall kann der mit der Urlaubsfestsetzung bezweckte Leistungserfolg – die Freistellung von der Arbeitspflicht – nicht eintreten, da die Arbeitspflicht durch betriebsverfassungsrechtliche Norm aufgehoben ist.

Ersatzurlaub bei nachträglicher Unmöglichkeit

Führt der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen Kurzarbeit ein, trägt er die Verantwortung für die nachträgliche Unmöglichkeit der Urlaubsgewährung. Nach §§ 280, 283 BGB ist er daher verpflichtet, Ersatzurlaub als Schadensersatz zu gewähren. Zudem entschied der Europäische Gerichtshof in der Sache Schultz-Hoff (20. Januar 2009), dass Arbeitnehmer, die krankheitsbedingt ihren Jahresurlaub nicht nehmen können, am Ende des Arbeitsverhältnisses eine finanzielle Vergütung erhalten müssen. Der Neunte Senat hat seine frühere Rechtsprechung vom 24. März 2009 (9 AZR 983/07) entsprechend aufgegeben.

Gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung des BUrlG

§ 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist nun so auszulegen, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums krankheitsbedingt arbeitsunfähig ist. Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Teil- oder Vollurlaubs bleiben somit bestehen. Über den Mindestjahresurlaubsanspruch hinausgehende Regelungen können die Parteien des Einzelarbeitsvertrags frei vereinbaren.

Freistellungserklärung des Arbeitgebers

Zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs ist eine endgültige Freistellungserklärung des Arbeitgebers erforderlich. Mit seiner Entscheidung vom 19. Mai 2009 (9 AZR 433/08) bestätigte der Neunte Senat, dass nur eine endgültige Freistellung dem Arbeitnehmer ermöglicht, seine Freizeit selbstbestimmt zu nutzen.

Unterschied Freizeitausgleich und Urlaub

Im Gegensatz dazu kann ein Freizeitausgleich aus einem Arbeitszeitkonto auch durch eine widerrufliche Freistellunggewährt werden. Dabei handelt es sich meist um eine Weisung des Arbeitgebers zur Verteilung der Arbeitszeit (§ 106 Satz 1 GewO). Der Arbeitgeber muss hierbei jedoch die Grenzen des billigen Ermessens nach § 315 Abs. 3 BGB beachten.