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Ethnische Herkunft

Nach § 3 Abs. 3 AGG ist eine Belästigung eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 AGG genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.

Beschriftungen auf der Toilette für die männlichen Mitarbeiter eines Arbeitgebers wie „Scheiß Ausländer, Ausländer raus und Kanaken“ sowie ein Hakenkreuz stellen nach einer Entscheidung des Achten Senats vom 24. September 2009 ( 8 AZR 705/08 ) eine unzulässige Belästigung türkischstämmiger Arbeitnehmer wegen deren ethnischer Herkunft dar.

Der Senat konnte jedoch aufgrund der streitigen Angaben über den Zeitpunkt der Unterrichtung des Niederlas sungsleiters über diese Beschriftungen und dessen Reaktionen darauf keine Entschei dung darüber treffen, ob durch die Schmierereien ein sog. „feindliches Umfeld“ iSd. § 3 Abs. 3 AGG geschaffen wurde. Die Würdeverletzung und ein „feindliches Umfeld“ müssen für die Verwirklichung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 3 Abs. 3 AGG kumulativ vorliegen. Die Klagen scheiterten letztlich daran, dass die Entschädigungsansprüche nicht innerhalb der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG schriftlich geltend gemacht wurden.

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