Im Arbeitsrecht ist die Benachteiligung von Schwerbehinderten ein zentrales Thema. Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SGB IX a.F. darf ein Arbeitgeber schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligen. Dies umfasst nach ausdrücklich auch die Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses.
Bereits mit Urteil vom 3. April 2007 entschied der Neunte Senat, dass dieses Benachteiligungsverbot gemeinschaftsrechtskonform auch auf Bewerber mit einem Behinderungsgrad ab 30 anzuwenden ist. Mit Urteil vom 18. November 2008 (9 AZR 643/07) bestätigte der Senat diese Rechtsprechung.
Nach § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 3 SGB IX a.F. gilt eine Beweiserleichterung zugunsten des Bewerbers. Das Merkmal „Behinderung“ muss zumindest mitursächlich für die Entscheidung des Arbeitgebers sein.
Dies setzt voraus, dass der Arbeitgeber die Schwerbehinderung des Bewerbers kennt oder kennen muss. Die Kenntnis wird regelmäßig durch die Vorlage einer Gleichstellungszusicherung im Sinne von § 34 SGB X vermittelt.
Teilt der Bewerber seine Schwerbehinderung erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist mit, muss der Arbeitgeber diese nicht mehr berücksichtigen, wenn die Auswahlentscheidung bereits gefallen ist.
Der Arbeitgeber kann die Vermutung einer Benachteiligung entkräften, indem er objektive Tatsachen vorträgt. Diese Tatsachen müssen nicht zwingend Teil der Unterrichtungspflicht nach § 81 Abs. 1 Satz 9 SGB IX sein. Nach dieser Vorschrift muss der Arbeitgeber bei einer Bewerbung eines schwerbehinderten Menschen eine Ablehnung unverzüglich unter Darlegung der Gründe mitteilen. Diese Mitteilung kann auch mündlich erfolgen.
Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG hat ein Arbeitnehmer im Falle einer Benachteiligung Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld. Voraussetzung ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot aus § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 AGG.
§ 7 Abs. 1 AGG verbietet die Benachteiligung auch dann, wenn der Arbeitgeber nur ein Diskriminierungsmerkmal annimmt. Dies stellte der Achte Senat am 17. Dezember 2009 (8 AZR 670/08) klar. Fragen im Bewerbungsgespräch nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen können also bereits den Verdacht einer Behinderung nahelegen.
Das Landesarbeitsgericht hatte zuvor argumentiert, der Arbeitgeber habe lediglich nach Krankheiten und nicht nach einer Behinderung gefragt. Dieser Argumentation folgte das Bundesarbeitsgericht nicht.