Belästigung nach § 3 Abs. 3 AGG

§ 3 Abs. 3 AGG definiert Belästigung als Benachteiligung. Sie liegt vor, wenn unerwünschte Verhaltensweisen im Zusammenhang mit einem Grund aus § 1 AGG die Würde verletzen. Außerdem muss ein Umfeld entstehen, das von Einschüchterung, Anfeindung, Erniedrigung oder Beleidigung geprägt ist.

Entscheidung des BAG zu Schmierereien

Am 24. September 2009 (8 AZR 705/08) befasste sich der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts mit fremdenfeindlichen Parolen auf einer Herrentoilette. Dort standen Aufschriften wie „Scheiß Ausländer“, „Ausländer raus“, „Kanaken“ sowie ein Hakenkreuz. Das Gericht wertete diese Schmierereien als unzulässige Belästigung türkischstämmiger Arbeitnehmer wegen ihrer ethnischen Herkunft.

Feindliches Umfeld und Würdeverletzung

Das Gericht konnte jedoch nicht abschließend entscheiden, ob ein feindliches Umfeld im Sinne des § 3 Abs. 3 AGG entstand. Grund dafür war, dass unklar blieb, wann der Niederlassungsleiter informiert wurde und wie er reagierte. Nach dem Gesetz müssen Würdeverletzung und feindliches Umfeld zusammen vorliegen, um den Tatbestand zu erfüllen.

Ausschlussfrist im AGG

Die Klagen scheiterten letztlich daran, dass die Arbeitnehmer ihre Entschädigungsansprüche nicht rechtzeitig geltend machten. Nach § 15 Abs. 4 AGG müssen Ansprüche schriftlich und innerhalb der Ausschlussfrist eingereicht werden.


Fazit

Das Urteil des BAG zeigt: Fremdenfeindliche Schmierereien am Arbeitsplatz können eine Belästigung nach § 3 AGG darstellen. Für eine erfolgreiche Klage müssen Betroffene jedoch rechtzeitig handeln und die Ansprüche fristgerecht anmelden.