Beendigung der Organstellung

Befristung des Vorstandsvertrags nach AktG

Nach § 84 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit Satz 1 AktG ist der Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds auf höchstens fünf Jahre befristet. Damit legt das Gesetz eine klare zeitliche Grenze für die Vertragslaufzeit fest.

Entscheidung des BAG zur Vertragsdauer

Der Fünfte Senat entschied am 26. August 2009 (5 AZR 522/08), dass bei einem unbefristet abgeschlossenen Vorstandsvertrag von Gesetzes wegen automatisch eine Befristung von fünf Jahren gilt. Innerhalb dieser Laufzeit können die Parteien den Vertragsinhalt allerdings einvernehmlich ändern.

Verlängerung über die Organstellung hinaus

Ein Anstellungsverhältnis kann auch über die Dauer der Organstellung hinaus vereinbart werden. § 84 Abs. 1 AktG schließt eine solche Gestaltung nicht grundsätzlich aus. Eine vorzeitige Bindung kann sogar sinnvoll sein, wenn arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten klar geregelt werden.

Grenzen der Vertragsgestaltung

Problematisch ist es jedoch, wenn ein Vertrag für den Fall der Beendigung der Organstellung die unveränderte Weiterführung als Arbeitsverhältnis vorsieht. Genau diese dauerhafte Bindung will § 84 Abs. 1 AktG verhindern. Wenn zudem keine konkrete und zur Vergütung passende Arbeitsstelle vereinbart oder überhaupt realistisch vorhanden ist, fehlt die Grundlage für ein solches Arbeitsverhältnis. In diesem Fall greift die gesetzliche Beschränkung und macht die Vereinbarung unzulässig.