Schutz von Leben und Gesundheit nach § 618 BGB
§ 618 Abs. 1 BGB verpflichtet den Dienstberechtigten dazu, Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften sicher einzurichten und instand zu halten. Außerdem müssen Dienstleistungen so organisiert werden, dass der Verpflichtete vor Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt ist. Der Schutz gilt dabei nur soweit, wie es die Natur der jeweiligen Dienstleistung zulässt.
Konkretisierung durch die Arbeitsstättenverordnung
Die Arbeitsstättenverordnung (§ 5 Abs. 1 ArbStättV) konkretisiert diese Pflichten. Demnach ist der Arbeitgeber verpflichtet, ein Rauchverbot zu erlassen, wenn dies erforderlich ist. Dieses Verbot kann entweder für die gesamte Arbeitsstätte gelten oder nur bestimmte Bereiche betreffen. Bei Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr müssen Schutzmaßnahmen nur soweit getroffen werden, wie es die Art der Beschäftigung und die Betriebsbedingungen zulassen.
Rechtsprechung zum Rauchverbot
Der Neunte Senat entschied am 19. Mai 2009 (9 AZR 241/08), dass die Zumutbarkeitsschranke nach § 5 Abs. 2 ArbStättV nur greift, wenn der Arbeitgeber seine unternehmerische Freiheit rechtmäßig ausübt. Gesetzliche Verbote, wie das Rauchverbot in Gaststätten (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 NRSG), schränken diese Freiheit ein. Das Bundesverfassungsgericht erklärte das Rauchverbot für Einraumgaststätten zwar als verfassungswidrig. Dennoch bleibt das Verbot vorläufig gültig, weil es sowohl die Bevölkerung als auch das Gaststättenpersonal schützt. Die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz von Bund und Ländern bleibt dabei unberührt.
Arbeitszeit und Ruhepausen nach ArbZG
Zu den arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften zählen auch die Ruhepausen nach §§ 4, 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG. Diese Pausen sind festgelegte Unterbrechungen der Arbeitszeit, die der Erholung dienen. Während der Pause darf der Arbeitnehmer weder arbeiten noch sich für die Arbeit bereithalten. Außerdem entscheidet er selbst, wie und wo er die Zeit verbringt.
Praxisfall: Straßenbahnfahrer
Am 13. Oktober 2009 entschied der Neunte Senat (9 AZR 139/08) zu Lenkzeitunterbrechungen bei Straßenbahnfahrern. Während dieser Unterbrechungen muss keine Arbeitsleistung erbracht werden. Sie zählen daher nicht als Arbeitszeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG, sondern als Ruhepausen gemäß §§ 4, 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG und § 9 Abs. 2 TVN Berlin.
Kurzpausen von mindestens acht Minuten erfüllen in der Regel die Anforderungen an eine Ruhepause. Die Tarifvertragsparteien haben hierbei einen gewissen Beurteilungsspielraum, müssen jedoch sicherstellen, dass die Dauer der Unterbrechung im Voraus feststeht. Dies ist bei Lenkzeitunterbrechungen, die im Dienstplan vorgesehen sind, gegeben.