Altersdiskriminierung bei Personalüberhängen

Wenn ein öffentlicher Arbeitgeber bestimmte Beschäftigte eines bestimmten Alters einem Personalüberhang oder einem Stellenpool zuordnet, stellt dies eine unmittelbare Benachteiligung nach § 3 Abs. 1 AGG dar (Achter Senat, 22. Januar 2009, 8 AZR 906/07). Denn die Maßnahme beschränkt die Auswahl gezielt auf eine Altersgruppe.

Zulässige Altersdifferenzierung

Allerdings erlaubt § 10 Satz 1 AGG eine unterschiedliche Behandlung, wenn sie objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Dabei können legitime Ziele auch betriebs- und unternehmensbezogene Interessen sein, wie zum Beispiel die Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur. Dazu muss der Arbeitgeber konkret darlegen, welche Struktur er schaffen oder erhalten möchte und aus welchen Gründen. Denn pauschale Angaben wie „ausgewogene Altersstruktur“ reichen nicht aus.

Entschädigungsanspruch bei Verstößen

Darüber hinaus hat ein Arbeitnehmer nach § 15 Abs. 2 AGG Anspruch auf Entschädigung bei Nichtvermögensschäden, auch wenn der Arbeitgeber nicht schuldhaft gehandelt hat oder das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzt wurde. Denn bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist regelmäßig von einem immateriellen Schaden auszugehen.

Mittelbare Benachteiligung

Zusätzlich liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn längere Berufsjahre typischerweise mit einem höheren Lebensalter einhergehen (1 ABR 47/08).

Anforderungen an die Rechtfertigung

Die Beschränkung ist nur zulässig, wenn das Ziel rechtmäßig ist und die Maßnahme geeignet sowie erforderlich ist. Andernfalls verletzt der Arbeitgeber seine Pflicht zur diskriminierungsfreien Ausschreibung nach § 11 AGG. Denndie Verknüpfung von Berufserfahrung und Alter, um den Bewerberkreis zu begrenzen, war offensichtlich nicht geeignet, die Ziele zu erreichen.

Rechte des Betriebsrats

Schließlich kann der Betriebsrat nach § 17 Abs. 2 Satz 1 AGG i.V.m. § 23 Abs. 3 BetrVG bei groben Verstößen des Arbeitgebers seine Rechte gerichtlich geltend machen, sodass Arbeitnehmer geschützt werden.

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